ANHANG XIV RL 71/320/EWG

Alternativverfahren für die Prüfung von ABV für Anhänger

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ALLGEMEINES

1.1 Auf das Prüfen eines Anhängers gemäß Anhang X dieser Richtlinie kann bei der Typgenehmigung des Anhängers verzichtet werden, sofern der ABV den Vorschriften dieses Anhangs entspricht.

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BESCHREIBUNGSBOGEN

2.1 Der Hersteller der ABV hat dem Technischen Dienst einen Beschreibungsbogen des ABV, für den die Genehmigung beantragt wird, vorzulegen. Hierin müssen mindestens folgende Angaben enthalten sein:

2.1.1 Allgemeines

2.1.1.1 Name des Herstellers

2.1.1.2 Bezeichnung des ABV

2.1.1.3 ABV-Systemvarianten

2.1.1.4 ABV-Konfiguration(z. B. 2S/1M, 2S/2M usw.)

2.1.1.5 Grundlegende Funktionsweise/Prinzip des ABV

2.1.2 Anwendungen

2.1.2.1 Liste der Anhängertypen und ABV-Konfigurationen, für die eine Genehmigung beantragt wird.

2.1.2.2 Schematische Diagramme der in die Anhänger nach Punkt 2.1.2.1 eingebauten ABV-Konfigurationen unter Berücksichtigung der folgenden Parameter:

Lage der Sensoren

Lage der Stellglieder

Hubachsen

Lenkachsen

Leitungen: Typ — Innendurchmesser und Längen

2.1.2.3 Verhältnis des Reifenumfangs zur Zahnzahl des Impulsgebers, einschließlich Toleranzen

2.1.2.4 Toleranzen hinsichtlich des Reifenumfangs zwischen einer Achse und einer anderen, die mit dem gleichen Impulsgeber ausgestattet ist

2.1.2.5 Anwendungsbereich in bezug auf den Radaufhängungstyp, z. B. mechanisch ausgeglichen usw., mit Bezugnahme auf Hersteller und Modell/Typ

2.1.2.6 Empfehlungen für das Eingangsdrehmoment der Differentialbremse (falls vorhanden) im Verhältnis zur ABV-Konfiguration und dem Anhängerachsaggregat

2.1.2.7 Prüfdaten für die Definition der ungünstigsten Achsbelastung zur Prüfung des Energieverbrauchs. Dieser wird durch eine Serie von Prüfungen mit verschiedenen Achslasten ermittelt. In einem Achslastbereich von ± 10000 N des höchsten Energieverbrauchs sind mindestens fünf Prüfergebnisse erforderlich. Für eine zusätzliche Veranschaulichung der Tendenz außerhalb dieses Energieverbrauchsbereichs sind zusätzliche Prüfergebnisse zu liefern. Auf der Grundlage dieser Angaben werden die geprüften Anhänger so beladen, daß sie den ermittelten ungünstigsten Fall darstellen.

2.1.2.8 (Gegebenenfalls) zusätzliche Angaben über die Anwendung des ABV

2.1.3 Beschreibung der Bauteile

2.1.3.1 Sensor(en)

Funktionsweise

Identifizierung (z. B. Teilnummer(n))

2.1.3.2 Auswerteglied(er)

Allgemeine Beschreibung und Funktionsweise

Identifizierung (z. B. Teilnummer(n))

Ausfallarten gemäß 4.1 des Anhangs X

Zusätzliche Merkmale (z. B. Betätigungseinrichtung der Dauerbremsanlage, automatische Konfiguration, variable Parameter, Diagnosen)

2.1.3.3 Stellglied(er)

Allgemeine Beschreibung und Funktionsweise

Identifizierung (z. B. Teilnummer(n)

Begrenzungen (z. B. maximal zu regelnde Volumenströme)

2.1.3.4 Elektrische Ausrüstung

Stromkreisschema(ta)

Arten der Stromversorgung

Sequenz der Warnleuchte

2.1.3.5 Druckluftleitungen

Bremsschemata für die ABV-Konfigurationen für Anhängertypen gemäß 2.1.2.1

Begrenzungen für Leitungsabmessungen und dazugehörige Längen, die die Wirksamkeit des ABV beeinflussen (z. B. zwischen Stellglied und Bremszylinder)

2.1.4 Elektromagnetische Verträglichkeit (EMV)

2.1.4.1 Die Einhaltung der Bestimmungen von Punkt 4.6 des Anhangs X betreffend die EMV in bezug auf die Empfindlichkeit und die Emissionen gilt als gegeben, wenn technische Unterlagen oder ein Genehmigungsbogen nach einer anerkannten Norm(1) vorgelegt werden. Die Unterlagen bzw. der Genehmigungsbogen muß Einzelheiten über das Prüfverfahren, die geprüfte(n) Konfiguration(en) und die erzielten Ergebnisse enthalten.

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DEFINITION DES PRÜFFAHRZEUGS (DER PRÜFFAHRZEUGE)

3.1 Auf der Grundlage der im Beschreibungsbogen enthaltenen Angaben vor allem über die Anwendungen bei Anhängern gemäß 2.1.2.1 führt der Technische Dienst Prüfungen an repräsentativen Anhängern mit bis zu drei Achsen und dem entsprechenden ABV oder der entsprechenden ABV-Konfiguration (nach 2.1.2.1 dieses Anhangs) durch, für die die Genehmigung erforderlich ist. Außerdem müssen bei der Auswahl der zu prüfenden Anhänger auch die nachstehenden Parameter berücksichtigt werden.

3.1.1 Radaufhängungsart: Je nach Geltungsbereich des Beschreibungsbogens wird die Wirkung der Antiblockiervorrichtung in bezug auf die Aufhängungsart wie folgt ermittelt: Sattelanhänger: Für jede Radaufhängungsgruppe, z. B. mechanisch ausgeglichen usw., ist ein typischer Anhänger zu bewerten. Drehschemelanhänger: Die Prüfung erfolgt an einem repräsentativen Anhänger, der mit einer beliebigen Aufhängungsart ausgerüstet ist.

3.1.2 Radstand Für Sattelanhänger ist der Radstand kein Begrenzungsfaktor, dagegen ist bei Drehschemelanhängern der kürzeste Radstand zu bewerten.

3.1.3 Bremstyp Die Genehmigung ist auf Nockenbremsen beschränkt; sollten jedoch andere Bremstypen verfügbar werden, können Vergleichsprüfungen gefordert werden.

3.1.4 Lastabhängiger Bremskraftregler Die Kraftschlußausnutzung wird mit dem auf den beladenen und unbeladenen Zustand eingestellten leistungsabhängigen Bremskraftregler ermittelt. Zur Gewährleistung eines kompletten Zyklus des ABV kann der lastabhängige Bremskraftregler so eingestellt werden, daß der statische Bremszylinderdruck 1 bar über dem maximalen ABV-Betriebsdruck liegt.

3.1.5 Bremsbetätigung Zur Bestimmung der Kraftschlußausnutzung sind die Unterschiede der Bremsbetätigungsniveaus während der Prüfungen aufzuzeichnen. Die Ergebnisse der Prüfung eines Anhängers können auf andere Anhänger übertragen werden.

3.1.6 Energieverbrauch Die für die Bewertung des ABV ausgewählten Anhänger müssen so beschaffen sein, daß die Achsen bis zum ungünstigsten Belastungszustand gemäß 2.1.2.7 belastet werden können.

3.2 Für alle zu prüfenden Anhänger ist die Bremskraftzuordnung gemäß der Anlage des Anhangs II (Diagramme 2 und 4) nachzuweisen.

3.3 Für die Zwecke der Genehmigung gelten Sattelanhänger und Zentralachsanhänger als Fahrzeuge des gleichen Typs.

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PRÜFVERFAHREN

4.1 Der Technische Dienst führt an dem (den) in 3.0 für jede ABV-Konfiguration festgelegten Fahrzeug(en) — siehe Punkt 2.1.1.4 — die folgenden Prüfungen durch, wobei die in 2.1.2.1 festgelegte Liste der Anwendungsfälle berücksichtigt wird. Durch Querverweise auf die ungünstigsten Fälle können bestimmte Prüfungen erlassen werden. Wird die Prüfung des ungünstigsten Falls angewandt, so ist dies im Prüfprotokoll anzugeben.

4.1.1 Kraftschlußausnutzung Für jede ABV-Konfiguration und jeden Anhängertyp, die in dem Beschreibungsbogen (Absatz 2.1.2.1) festgelegt sind, werden Prüfungen gemäß dem Verfahren nach 6.2 des Anhangs X durchgeführt.

4.1.2 Energieverbrauch

4.1.2.1 Achslast Die Achslasten des zu prüfenden Anhängers müssen in bezug auf den Energieverbrauch den ungünstigsten Fall darstellen (Punkt 2.1.2.7).

4.1.2.2 Prüfung des Energieverbrauchs Die Prüfung wird nach dem in Absatz 6 des Anhangs X festgelegten Verfahrens für jede ABV-Konfiguration durchgeführt.

4.1.2.3 Damit Anhänger, für die die Genehmigung beantragt wird, im Hinblick auf die Einhaltung der Vorschriften über den ABV-Energieverbrauch (Punkt 7.2) überprüft werden können, sind folgende Prüfungen durchzuführen:

4.1.2.3.1 Vor Beginn der Energieverbrauchsprüfung (4.1.2.2) ist das Verhältnis (R1) des Kolbenstangenwegs (ST) zur Bremshublänge (lT) für einen Bremszylinderdruck von 6,5 bar zu bestimmen. Beispiel:
lT=
130 mm
ST=
22 mm
4.1.2.3.2 Bei Einstellung des lastabhängigen Bremskraftreglers auf „beladen” und einem Anfangswert des Energievorrats gemäß 6.1.2 des Anhangs X wird die Energiezufuhr zu dem (den) Energiespeicher(n) unterbrochen. Die Bremsen sind mit einem Betätigungsdruck von 6,5 bar am Kupplungskopf zu betätigen und dann zu lösen. Es sind weitere Bremsbetätigungen vorzunehmen, bis der Druck in den Bremszylindern gleich dem Druck ist, der nach dem in 4.1.2.1 und 4.1.2.2 festgelegten Prüfverfahren erhalten wird. Die Anzahl der gleichwertigen Bremsbetätigungen (ne) ist aufzuzeichnen.

4.1.3 Prüfung auf Fahrbahnen mit unterschiedlichem Kraftschlußbeiwert Gehört ein ABV zur Kategorie A, unterliegen alle solchen ABV-Konfigurationen den Anforderungen an die Bremswirkung gemäß 6.3.2 des Anhangs X.

4.1.4 Bremswirkung bei hoher und niedriger Geschwindigkeit

4.1.4.1 Die Prüfung der Bremswirkung bei hoher und niedriger Geschwindigkeit erfolgt gemäß 6.3.1 des Anhangs X, wobei der Anhänger die gleichen Einstellungen aufweist wie bei der Messung der Kraftschlußausnutzung.

4.1.4.2 Wenn es Unterschiede im Verhältnis der Zahl der Erreger des Impulsgebers zum Reifenumfang gibt, sind Funktionsprüfungen mit dem größten und kleinsten Verhältnis gemäß Punkt 6.3 des Anhangs X durchzuführen. Dies kann durch Verwendung verschiedener Reifenabmessungen oder durch besondere Impulsgeber zur Simulation der Frequenzgrenzen erfolgen.

4.1.5 Zusatzprüfungen Bei ungebremstem Zugfahrzeug und unbeladenem Anhänger sind folgende Zusatzprüfungen durchzuführen:

4.1.5.1 Beim übergang einer Achse/eines Achsaggregats von einer Oberfläche mit hohem Kraftschlußbeiwert (kH) auf eine Oberfläche mit niedrigem Kraftschlußbeiwert (kL) mit kH ≥ 0,5 und kH/kL ≥ 2 und einem Betätigungsdruck am Kuupplungskopf von 6,5 bar dürfen die direkt geregelten Räder nicht blockieren. Die Fahrgeschwindigkeit und der Zeitpunkt der Bremsung des Anhängers sind so zu wählen, daß, wenn der ABV auf der Oberfläche mit hohem Kraftschlußbeiwert voll regelt, der übergang von einer Oberfläche zur anderen bei etwa 80 km/h und 40 km/h erfolgt.

4.1.5.2 Beim übergang eines Anhängers von einer Oberfläche mit niedrigem Kraftschlußbeiwert (kL) auf eine Oberfläche mit hohem Kraftschlußbeiwert (kH) mit kH ≥ 0,5 und kH/kL ≥ 2 und einem Betätigungsdruck am Kupplungskopf von 6,5 bar muß der Druck in den Bremszylindern innerhalb einer angemessenen Zeit auf einen entsprechend hohen Wert ansteigen, und der Anhänger darf nicht von seinem ursprünglichen Kurs abweichen. Die Fahrgeschwindigkeit und der Zeitpunkt der Bremsbetätigung sind so zu wählen, daß, wenn der ABV auf der Oberfläche mit niedrigem Kraftschlußbeiwert voll regelt, der übergang von einer Oberfläche zur anderen bei annähernd 50 km/h erfolgt.

4.1.6 Simulation der Fehlermöglichkeiten An einem Prüffahrzeug oder einer Simulationsanordnung ist die externe Verkabelung auf übereinstimmung mit den Vorschriften von Punkt 4.1 des Anhangs X zu überprüfen.

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GENEHMIGUNGSBERICHT

5.1 Es ist ein Genehmigungsbericht zu erstellen, dessen Inhalt in Anlage 1 zu diesem Anhang festgelegt ist.

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ÜBERPRÜFUNG

6.1 Überprüfung der Bauteile und des Einbaus Die Spezifikation des am zu genehmigenden Anhänger angebrachten ABV wird auf Einhaltung jeder der folgenden Kriterien überprüft:
GegenstandKriterien
6.1.1
a)
Sensor(en)
Keine Änderung zulässig
b)
Auswerteglied(er)
Keine Änderung zulässig
c)
Stellglied(er)
Keine Änderung zulässig
6.1.2Leitungsdurchmesser und Länge(n)
a)
Zufuhr vom Behälter zu dem (den) Stellglied(ern)
Minimaler InnendurchmesserDarf vergrößert werden
Maximalen GesamtlängeDarf verkürzt werden
b)
Zufuhr vom Stellglied zu den Bremszylindern
InnendurchmesserKeine Änderung zulässig
Maximale GesamtlängeDarf verkürzt werden
6.1.3Sequenz der WarnanzeigeKeine Änderung zulässig
6.1.4Differentiale beim Bremseingangsdrehmoment innerhalb eines AchsaggregatsNur genehmigte Differentiale (falls vorhanden) zulässig
6.1.5Andere Begrenzungen siehe Punkt 4 des Prüfprotokolls gemäß Anlage 1 dieses AnhangsEinbau im Rahmen der festgelegten Begrenzungen — keine Abweichungen zulässig

6.2 Kontrolle der Behältergröße

6.2.1 Da die bei einem Anhänger verwendeten Bremsanlagen und Nebenverbraucher unterschiedlicher Art sind, kann keine Tabelle für die empfohlenen Behältergrößen aufgestellt werden. Um zu überprüfen, ob eine angemessene Behältergröße vorgesehen ist, können Prüfungen gemäß Punkt 6 des Anhangs X oder gemäß dem nachstehenden Verfahren durchgeführt werden:

6.2.1.1 Die Bremseinstellung erfolgt in der Weise, daß sie den Bedingungen des (der) Prüfanhänger(s) entspricht, für den der (die) ABV genehmigt wurde(n). Für den zu genehmigenden Anhänger wird der Bremszylinder-Kolbenstangenweg bei einem Bremszylinderdruck von 6,5 bar nach folgender Formel berechnet und eingestellt:

Anmerkung:

Es wurde ein Sicherheitsfaktor von + 20 % einbezogen, um eine Sicherheitsmarge im Hinblick auf die Energiespeicherkapazität zu gewährleisten.)

Beispiel:

lv=
150 mm, Rl = 0,169
Sv=
150 × 1,2 × 0,169 = 30,4 mm

6.2.1.2 Mit gemäß Punkt 6.2.1.1 eingestellten Bremsen — bei einem Anhänger mit automatischer Verschleiß-Nachstelleinrichtung ist der automatische Nachstellmechanismus während der Prüfung abzuschalten oder eine gleichwertige handbetätigte Nachstelleinrichtung zu montieren — mit dem lastabhängigen Bremskraftregler in der Stellung „beladen” und mit einem Anfangswert des Energievorrats gemäß Punkt 6.1.2 des Anhangs X ist die Energiezufuhr zu dem (den) Energiespeicher(n) zu unterbrechen. Die Bremsen sind mit einem Betätigungsdruck von 6,5 bar am Kupplungskopf anzulegen und dann vollständig zu lösen. Es erfolgen weitere Betätigungen/Lösungen bis zur Zahl ne gemäß der Prüfung nach Punkt 4.1.2.3.2. Bei dieser Bremsbetätigung muß der Druck im Bremskreis hoch genug sein, um am Umfang der Räder eine Bremskraft zu erzielen, die mindestens 22,5 % der von den Rädern bei stillstehendem Fahrzeug getragenen Gesamtmasse entspricht, und es darf dabei zu keiner automatischen Betätigung einer Bremsanlage kommen, die nicht von dem ABV geregelt wird.

6.3 Funktionsprüfung

6.3.1 Diese überprüfung beschränkt sich auf eine Funktionsprüfung des ABV. Zur Gewährleistung eines vollständigen Regelns kann eine Anpassung des lastabhängigen Bremskraftreglers oder die Benutzung einer Oberfläche mit niedrigem Kraftschlußbeiwert Reifen/Straße erforderlich sein.

Fußnote(n):

(1)

Dies muß durch die Einhaltung der technischen Anforderungen der Richtlinie 72/245/EWG des Rates (ABl. L 152 vom 6.7.1972, S. 15), zuletzt geändert durch die Richtlinie 95/54/EG (ABl. L 266 vom 8.11.1995, S. 1), nachgewiesen werden.

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