ANHANG XV RL 71/320/EWG
EG-Typgenehmigung für Austauschbremsbelag-Baugruppen als selbständige technische Einheiten
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GELTUNGSBEREICH
1.1 Dieser Anhang betrifft die Typgenehmigung als selbständige technische Einheit im Sinne von Artikel 2 der Richtlinie 70/156/EWG für Bremsbelag-Baugruppen zum Einbau als Ersatzteile in Kraftfahrzeuge und Anhänger der Klassen M1 ≤ 3,5 t, M2 ≤ 3,5 t, N1, O1 und O2.
1.2 Typgenehmigungen sind nur für jene Austauschbremsbelag-Baugruppen obligatorisch, die als Ersatzteile zum Einbau in Kraftfahrzeuge und Anhänger bestimmt sind, die nach der Verabschiedung der Richtlinie 71/320/EWG, zuletzt geändert durch diese Richtlinie, genehmigt wurden.
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BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Im Sinne dieses Anhangs bedeutet/bedeuten:2.1 Bremsanlage eine Anlage im Sinne von Punkt 1.2 des Anhangs 1 dieser Richtlinie;
2.2 Reibungsbremse den Teil einer Bremsanlage, in dem die der Bewegung des Fahrzeugs entgegenwirkenden Kräfte durch Reibung zwischen einem Bremsbelag und einer Bremsscheibe oder einer -trommel, die sich relativ zueinander bewegen, erzeugt werden;
2.3 Bremsbelag-Baugruppe den Teil einer Reibungsbremse, der gegen eine Trommel oder Bremsscheibe gedrückt wird, um die Reibungskraft zu erzeugen;2.3.1 Bremsbacken-Baugruppe die Bremsbelag-Baugruppe einer Trommelbremse;2.3.1.1 Bremsbacke den Teil einer Bremsbacken-Baugruppe, der den Bremsbelag trägt;
2.3.2 Bremsklotz-Baugruppe die Bremsbelag-Baugruppe einer Scheibenbremse;2.3.2.1 Grundplatte den Teil einer Bremsklotz-Baugruppe, der den Bremsbelag trägt;
2.3.3 Bremsbelag den Reibmaterial-Bestandteil einer Bremsbelag-Baugruppe;
2.3.4 Reibmaterial das Produkt einer spezifischen Mischung von Werkstoffen sowie von Produktionsverfahren, die zusammen die Eigenschaften eines Bremsbelags bestimmen;
2.3.1.1 Bremsbacke den Teil einer Bremsbacken-Baugruppe, der den Bremsbelag trägt;
2.3.2.1 Grundplatte den Teil einer Bremsklotz-Baugruppe, der den Bremsbelag trägt;
2.4 Bremsbelagtyp eine Kategorie von Bremsbelägen, die sich in den Eigenschaften des Reibmaterials nicht unterscheiden;
2.5 Typ einer Bremsbelag-Baugruppe satzweise für die einzelnen Räder vorgesehene Bremsbelag-Baugruppen, die sich im Bremsbelagtyp, den Abmessungen oder Funktionseigenschaften nicht unterscheiden;
2.6 Original-Bremsbelag ein Bremsbelagtyp, auf den im Typgenehmigungsbogen für das Fahrzeug gemäß Anhang IX Nachtrag zu Anlage 1 Absatz 1.2 und Unterabsätze Bezug genommen wird;
2.7 Original-Bremsbelag-Baugruppe eine Bremsbelag-Baugruppe, die den Angaben im Beschreibungsbogen eines Fahrzeugs entspricht;
2.8 Austauschbremsbelag-Baugruppe eine Bremsbelag-Baugruppe eines Typs, der im Rahmen dieser Richtlinie als geeigneter Ersatz für eine Original-Bremsbelag-Baugruppe genehmigt worden ist;
2.9 Hersteller die Organisation, die die technische Verantwortung für die Bremsbelag-Baugruppen übernehmen und nachweisen kann, daß sie in der Lage ist, die Übereinstimmung der Produktion zu gewährleisten.
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- ANTRAG AUF ERTEILUNG DER EG-TYPGENEHMIGUNG
3.1 Der Antrag auf Erteilung der EG-Typgenehmigung gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 70/156/EWG für den Typ einer Austauschbremsbelag-Baugruppe für (einen) bestimmte(n) Fahrzeugtyp(en) ist vom Hersteller einzureichen.
3.2 Für Austauschbremsbelag-Baugruppen kann ein Antrag vom Inhaber einer oder mehrerer Fahrzeugtypgenehmigungen gemäß dieser Richtlinie eingereicht werden, wenn sie dem Typ entsprechen, auf den im Fahrzeugtypgenehmigungsbogen gemäß Anhang IX Nachtrag zur Anlage 1 Absatz 1.2 und Unterabsätze Bezug genommen wird.
3.3 Ein Muster des Beschreibungsbogens befindet sich in Anhang XVII.
3.4 Dem für die Typgenehmigungs-Prüfungen zuständigen Technischen Dienst sind zur Verfügung zu stellen:3.4.1 Bremsbelag-Baugruppen des Typs, für den die Genehmigung beantragt wird, und zwar in für die Durchführung der Genehmigungsprüfungen ausreichender Anzahl. Die Muster sind klar und dauerhaft mit dem Handelsnamen oder der Marke des Antragstellers und der Typbezeichnung zu kennzeichnen;
3.4.2 das (die) geeignete(n) repräsentative(n) Fahrzeug(e) und/oder Bremse(n).
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- ERTEILUNG DER EG-TYPGENEHMIGUNG
4.1 Sind die entsprechenden Anforderungen erfüllt, wird die EG-Typgenehmigung nach Artikel 4 Absatz 3 und gegebenenfalls Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie 70/156/EWG erteilt.
4.2 Ein Muster des EG-Typgenehmigungsbogens befindet sich in Anhang XVI.
4.3 Jedem genehmigten Typ einer Austauschbremsbelag-Baugruppe wird eine Typgenehmigungsnummer gemäß Anhang VII der Richtlinie 70/156/EWG zugeteilt. Ein und derselbe Mitgliedstaat darf die gleiche Nummer keinem anderen Typ einer Bremsbelag-Baugruppe zuteilen. Die gleiche Typgenehmigungsnummer kann für die Verwendung dieses Bremsbelag-Baugruppentyps bei mehreren verschiedenen Fahrzeugtypen gelten.
4.4 Kennzeichnung4.4.1 Jede Austauschbremsbelag-Baugruppe, die dem nach dieser Richtlinie als selbständige technische Einheit genehmigten Typ entspricht, muß ein EG-Typgenehmigungszeichen tragen.
4.4.2 Dieses Zeichen besteht aus einem den Buchstaben „e” umgebenden Rechteck, gefolgt von der Kennziffer oder den Kennbuchstaben des Mitgliedstaats, der die Typgenehmigung erteilt hat:- 1
- für Deutschland
- 2
- für Frankreich
- 3
- für Italien
- 4
- für die Niederlande
- 5
- für Schweden
- 6
- für Belgien
- 7
- für Ungarn
- 8
- für die Tschechische Republik
- 9
- für Spanien
- 11
- für das Vereinigte Königreich
- 12
- für Österreich
- 13
- für Luxemburg
- 17
- für Finnland
- 18
- für Dänemark
- 19
- für Rumänien
- 20
- für Polen
- 21
- für Portugal
- 23
- für Griechenland
- 25
- für Kroatien
- 26
- für Slowenien
- 27
- für die Slowakei
- 29
- für Estland
- 32
- für Lettland
- 34
- für Bulgarien
- 36
- für Litauen
- CY
- für Zypern
- IRL
- für Irland
- MT
- für Malta
Das Typgenehmigungszeichen umfaßt ferner in der Nähe des Rechtecks die „Grundgenehmigungsnummer” nach Punkt 4 der im Anhang VII der Richtlinie 70/156/EWG aufgeführten Typgenehmigungsnummer, der die beiden Ziffern vorangestellt sind, die die laufende Nummer der letzten größeren technischen Änderung der Richtlinie 71/320/EWG zum Zeitpunkt der Erteilung der EG-Typgenehmigung angeben. Bei dieser Richtlinie ist die laufende Nummer 01. Die zusätzlichen drei in der Nähe des Rechtecks angebrachten Ziffern dienen der Bezeichnung der Bremsbacke oder der Grundplatte.
4.4.3 Das Typgenehmigungszeichen nach 4.4.2 muß deutlich lesbar und dauerhaft sein.
4.4.4 In Anlage 1 dieses Anhangs sind Beispiele für die Anordnungen des Genehmigungszeichens und die Genehmigungsdaten enthalten, auf die unter 6.5 Bezug genommen wird.
- 1
- für Deutschland
- 2
- für Frankreich
- 3
- für Italien
- 4
- für die Niederlande
- 5
- für Schweden
- 6
- für Belgien
- 7
- für Ungarn
- 8
- für die Tschechische Republik
- 9
- für Spanien
- 11
- für das Vereinigte Königreich
- 12
- für Österreich
- 13
- für Luxemburg
- 17
- für Finnland
- 18
- für Dänemark
- 19
- für Rumänien
- 20
- für Polen
- 21
- für Portugal
- 23
- für Griechenland
- 25
- für Kroatien
- 26
- für Slowenien
- 27
- für die Slowakei
- 29
- für Estland
- 32
- für Lettland
- 34
- für Bulgarien
- 36
- für Litauen
- CY
- für Zypern
- IRL
- für Irland
- MT
- für Malta
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- VORSCHRIFTEN UND PRÜFUNGEN
5.1 Allgemeines Eine Austauschbremsbelag-Baugruppe muß so gebaut und beschaffen sein, daß bei Einbau in ein Fahrzeug anstelle der Originalbremsbelag-Baugruppe die Bremswirkung weiterhin derjenigen des nach den Vorschriften des Anhangs II dieser Richtlinie genehmigten Fahrzeugtyps entspricht. Insbesondere- a)
- muß ein mit einer Austauschbremsbelag-Baugruppe ausgerüstetes Fahrzeug die in Betracht kommenden Bremsvorschriften dieser Richtlinie erfüllen;
- b)
- muß eine Austauschbremsbelag-Baugruppe ähnliche Wirkungsmerkmale aufweisen, die denen der Originalbremsbelag-Baugrupe, die sie ersetzen soll, vergleichbar sind;
- c)
- muß eine Austauschbremsbelag-Baugruppe angemessene mechanische Eigenschaften besitzen.
5.2 Bei Austauschbremsbelag-Baugruppen, die den in dem Typgenehmigungsunterlagen beschriebenen Typ entsprechen, werden die Vorschriften von Punkt 5 dieses Anhangs als erfüllt angesehen.
5.3 Wirkvorschriften5.3.1 Austauschbremsbelag-Baugruppen für Fahrzeuge der Klassen M1, M2 und N1 Austauschbremsbelag-Baugruppen sind nach den Vorschriften in Anhang 2 zu prüfen und müssen den dort genannten Anforderungen genügen. Die Gleichwertigkeit der Geschwindigkeitsempfindlichkeit und der Bremswirkung bei kalter Bremse wird nach einer der beiden in Anlage 2 beschriebenen Methoden überprüft.
5.3.2 Austauschbremsbelag-Baugruppen für Fahrzeuge der Klassen O1 und O2 Austauschbremsbelag-Baugruppen sind nach den Vorschriften der Anlage 3 zu prüfen und müssen den in den Anlagen 3 und 4 dieses Anhangs genannten Anforderungen genügen.
5.4 Mechanische Eigenschaften5.4.1 Austauschbremsbelag-Baugruppen des Typs, für den die Genehmigung beantragt wird, müssen nach der ISO-Norm 6312-1981 auf Scherfestigkeit geprüft werden. Die niedrigste zulässige Scherfestigkeit beträgt 250 N/cm2 für Bremsklotz-Baugruppen und 100 N/cm2 für Bremsbacken-Baugruppen.
5.4.2 Austauschbremsbelag-Baugruppen des Typs, für den eine Genehmigung beantragt wird, müssen nach der ISO-Norm 6310-1981 auf Druckfestigkeit geprüft werden. Die Werte für die Kompressibilität bei Bremsklotz-Baugruppen dürfen 2 % bei Raumtemperatur und 5 % bei 400° C nicht übersteigen; bei Bremsbacken-Baugruppen dürfen für die Kompressibilität 2 % bei Raumtemperatur und 4 % bei 200° C nicht überschritten werden.
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- VERPACKUNG UND KENNZEICHNUNG
6.1 Austausch-Bremsbelagbaugruppen, die einem nach dieser Richtlinie genehmigten Typ entsprechen, müssen satzweise für die einzelnen Achsen verpackt sein.
6.2 Jeder Satz muß in einer versiegelten Verpackung enthalten sein, die so beschaffen ist, daß ein vorheriges Öffnen erkennbar ist.
6.3 Auf jeder Packung müssen folgende Angaben angebracht sein:6.3.1 die Anzahl der in der Packung befindlichen Austauschbremsbelag-Baugruppen;
6.3.2 der Name des Herstellers oder die Handelsmarke;
6.3.3 das Fabrikat und der Typ der Austauschbremsbelag-Baugrupen;
6.3.4 Angaben, die dem Käufer hinreichend Aufschluss darüber geben, für welche Fahrzeuge/Achsen/Bremsen der Packungsinhalt genehmigt ist;
6.3.5 das Typgenehmigungszeichen.
6.4 Jeder Packung müssen Einbauanweisungen beiliegen,6.4.1 die insbesondere auch Hinweise auf Zubehörteile
6.4.2 sowie den Hinweis enthalten, daß Austauschbremsbelag-Baugruppen satzweise für die einzelnen Achsen ersetzt werden müssen.
6.5 Jede Austauschbremsbelag-Baugruppe muß dauerhaft mit folgenden Genehmigungsdaten versehen sein:6.5.1 dem Typgenehmigungszeichen;
6.5.2 dem Herstellungsdatum, mindestens bestehend aus Monats- und Jahresangabe;
6.5.3 dem Fabrikat und Typ des Bremsbelags.
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- VERÄNDERUNGEN DES TYPS UND ÄNDERUNGEN DER TYPGENEHMIGUNGEN
7.1 Bei Änderungen des nach dieser Richtlinie genehmigten Typs gelten die Bestimmungen von Artikel 5 der Richtlinie 70/156/EWG.
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- ÜBEREINSTIMMUNG DER PRODUKTION
8.1 Zur Gewährleistung der Übereinstimmung der Produktion sind generell Maßnahmen gemäß Artikel 10 der Richtlinie 70/156/EWG zu treffen.
8.2 Bei nach Punkt 3.2 genehmigten Originalbremsbelag-Baugruppen wird davon ausgegangen, daß sie die Vorschriften von Punkt 8 erfüllen.
8.3 Bei den Prüfungen, auf die unter Punkt 2.3.5 des Anhangs 10 der Richtlinie 70/156/EWG Bezug genommen wird, handelt es sich um die unter Punkt 5.4 und in Anlage 4 dieses Anhangs genannten Prüfungen.
8.4 Normalerweise wird im Jahr eine von der zuständigen Behörde genehmigte Überprüfung durchgeführt.
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