Anlage (Siehe 1.1.4.2) RL 71/320/EWG

Verteilung der Bremskraft auf die Fahrzeugachsen

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ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

Fahrzeuge der Klassen M, N, O3 und O4, die nicht mit automatischen Blockierverhinderern nach Anhang X ausgerüstet sind, müssen alle Vorschriften dieser Anlage erfüllen. Wird eine spezielle Einrichtung benutzt, so muß diese selbsttätig wirken. Jedoch müssen auch andere Fahrzeuge als die der Klasse M1, die mit einem Blockierverhinderer nach Anhang X ausgerüstet sind, die Vorschriften der Punkte 7 und 8 dieser Anlage erfüllen, wenn sie zusätzlich mit einer speziellen automatischen Einrichtung zur Verteilung der Bremskraft auf die Achsen ausgerüstet sind. Fällt deren Betätigungseinrichtung aus, muß es möglich sein, das Fahrzeug wie unter Punkt 6 dieser Anlage gefordert zum Stillstand zu bringen.

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ZEICHENERKLÄRUNG

i=
Index der Achse (i = 1: Vorderachse; i = 2: 2. Achse; usw.)
Pi=
Normalkraft der Fahrbahn auf die Achse i unter statischen Bedingungen
Ni=
Normalkraft der Fahrbahn auf die Achse i im Bremsen
Ti=
von den Bremsen an der Achse i unter normalen Bremsbedingungen auf die Straße ausgeübte Kraft
fi=
Ti/Ni, genutzter Kraftschlußbeiwert der Achse 1(1)
J=
Bremsverzögerung des Fahrzeugs
g=
Fallbeschleunigung: g = 10 m/s2
z=
Abbremsung des Fahrzeugs = J/g(2)
P=
Fahrzeugmasse
h=
Höhe des Massenschwerpunkts wie vom Hersteller angegeben und im Einvernehmen mit dem Technischen Dienst, der die Genehmigungsprüfung durchführt
E=
Radstand
k=
theoretischer Kraftschlußbeiwert zwischen Reifen und Fahrbahn
Kc=
Korrekturfaktor — beladener Sattelanhänger
Kv=
Korrekturfaktor — leerer Sattelanhänger
TM=
Summe der Kräfte am Umfang der Räder des Zugfahrzeugs für Anhänger oder Sattelanhänger
PM=
gesamte statische Normalkraft zwischen der Fahrbahn und den Rädern des Zugfahrzeugs für Anhänger oder Sattelanhänger nach 3.1.4 bzw. 3.1.5
Pm=
Druck am Kupplungskopf der Bremsleitung
TR=
Summe der Bremskräfte am Umfang aller Räder des Anhängers oder des Sattelanhängers
PR=
gesamte statische Normalkraft zwischen den Rädern des Anhängers oder des Sattelanhängers und der Fahrbahn
PRmax=
PR-Wert bei Gesamtgewicht des Sattelanhängers
ER=
Abstand zwischen dem Sattelzapfen und dem Mittelpunkt der Sattelanhängerachse(n)
hR=
Höhe des Massenschwerpunkts des Sattelanhängers über der Fahrbahn wie vom Hersteller angegeben und im Einvernehmen mit dem Technischen Dienst, der die Genehmigungsprüfung durchführt

3
VORSCHRIFTEN FÜR KRAFTFAHRZEUGE

3.1 Zweiachsige Fahrzeuge

3.1.1(3) Für Fahrzeuge aller Klassen muß für Wert von k zwischen 0,2 und 0,8 die Abbremsung sein. Bei allen Beladungszuständen des Fahrzeugs muß die Kraftschlußkurve der Vorderachse über der entsprechenden Kurve der Hinterachse verlaufen, und zwar für:

Fahrzeuge der Klasse M1 bei allen Abbremsungen zwischen 0,15 und 0,8.

Jedoch ist bei Fahrzeugen dieser Klasse im Bereich der Werte von 7 zwischen 0,3 und 0,45 eine Umkehr der Kraftschlußkurven zulässig, wenn die Kraftschlußkurve der Hinterachse die Gerade k = z (ideale Kraftschlußkurve) um nicht mehr als 0,05 überschreitet (Diagramm 1A);

Fahrzeuge der Klasse N1(4) bei allen Abbremsungen zwischen 0,15 und 0,50.

Diese Bedingung gilt ebenfalls als erfüllt, wenn die Kraftschlußkurven für jede Achse zwischen 0,15 und 0,30 zwischen zwei Parallelen zu der Geraden der idealen Kraftschlußkurve liegen, die sich aus den Gleichungen k = z + 0,08 und k = z - 0,08 gemäß Diagramm 1C ergeben, wo die Kraftschlußkurve der Hinterachse die Linie k = z - 0,08 überqueren darf, und bei Abbremsungen zwischen 0,3 und 0,5 die Bedingung z ≥ k - 0,08 und bei Abbremsungen zwischen 0,5 und 0,61 die Bedingung z ≥ 0,5 k + 0,21 erfüllen;

Fahrzeuge der anderen Klassen bei allen Abbremsungen zwischen 0,15 und 0,30. Diese Bedingung gilt ebenfalls als erfüllt, wenn die Kraftschlußkurven für jede Achse zwischen 0,15 und 0,30 zwischen zwei Parallelen zu der Geraden der idealen Kraftschlußkurve liegen, die sich aus den Gleichungen

k = z + 0,08 und k = z - 0,08 (Diagramm 1B),

wie in Diagramm 1B gezeigt, ergeben, und wenn für die Kraftschlußkurve der Hinterachse für Abbremsungen z ≥ 0,3 die Bedingung

erfüllt ist.

3.1.2 Bei Kraftfahrzeugen, die zum Ziehen von Anhängern der Klassen O3 und O4 mit Druckluftbremsanlagen zugelassen sind,

3.1.2.1 muß bei Prüfung mit abgeschalteter Energiequelle, mit abgesperrter Vorratsleitung, einem mit der Bremsleitung verbundenen Behälter mit 0,5 l Fassungsvermögen und der Anlage bei Druckregler-Einschalt- und Abschaltdruck bei voller Betätigung des Bremspedals der Betriebsbremsanlage und unabhängig vom Beladungszustand des Fahrzeugs der Druck an den Kupplungsköpfen der Vorratsleitung und der Bremsleitung zwischen 6,5 bar und 8,5 bar liegen. Diese Drücke müssen im Zugfahrzeug nachweisbar vorhanden sein, wenn es vom Anhänger abgekuppelt ist. Die Kompatibilitätsbänder der Diagramme 2, 3 und 4A dieser Anlage zum Anhang II sind nicht über 7,5 bar auszudehnen.

3.1.2.2 Es muß gewährleistet werden, daß der Kupplungskopf der Vorratsleitung mindestens einen Druck von 7 bar aufweist, wenn sich die Anlage am Druckregler-Einschaltpunkt befindet; dieser Druck muß nachgewiesen werden, ohne daß die Betriebsbremsanlage betätigt wird.

3.1.3 Überprüfung der Übereinstimmung mit der Vorschrift von Punkt 3.1.1 Zur Überprüfung der Übereinstimmung mit der Vorschrift von Punkt 3.1.1 muß der Hersteller die Kraftschlußkurven der Vorderachse und der Hinterachse gemäß nachstehenden Formeln beibringen:

;

;

Die Kurven müssen für die beiden folgenden Belastungszustände aufgezeichnet werden:

leer, in betriebsbereitem Zustand, mit Fahrer.

Bei einem Fahrzeug, das als bloße Fahrgestell-Fahrerhaus-Ausführung zur Prüfung vorgeführt wird, darf eine zusätzliche Last zur Simulation der Masse des Aufbaus aufgebracht werden, wobei die vom Hersteller in Anhang XVIII angegebene Mindestmasse nicht überschritten werden darf;

beladen.

Sind mehrere Möglichkeiten für die Lastverteilung vorgesehen, so ist der Fall der am stärksten belasteten Vorderachse in Betracht zu ziehen.

3.1.4 Andere Zugfahrzeuge als Sattelzugmaschinen

3.1.4.1 Bei Kraftfahrzeugen, die zum Ziehen von Anhängern der Klasse O3 oder O4 mit Druckluftbremsanlagen zugelassen sind, muß das zulässige Verhältnis der Abbremsung in Abhängigkeit vom Druck pm in den bezeichneten Bereichen des Diagramms 2 liegen.

3.1.5 Sattelzugmaschinen (Zugfahrzeuge für Sattelanhänger)

3.1.5.1 Sattelzugmaschine mit leerem Sattelanhänger Als leere Sattelzugkombination gilt eine Sattelzugmaschine in betriebsbereitem Zustand einschließlich Fahrer und einem leeren Sattelanhänger. Die von diesem Sattelanhänger auf das Zugfahrzeug übertragene dynamische Belastung wird durch eine am Sattelzapfen auf die Sattelkupplung montierte statische Masse dargestellt, die 15 % der auf die Kupplung wirkenden Gesamtmasse entspricht. Zwischen den Zuständen „Sattelzugkombination mit Sattelanhänger (leer)” und „Sattelzugmaschine allein (ohne Sattelanhänger)” müssen die Bremskräfte kontinuierlich geregelt werden; die Bremskräfte bei der Sattelzugmaschine allein sind zu überprüfen.

3.1.5.2 Sattelzugmaschine mit beladenem Sattelanhänger Als beladene Sattelzugkombination gilt eine Sattelzugmaschine in betriebsbereitem Zustand einschließlich Fahrer und einem beladenen Sattelanhänger. Die auf die Sattelzugmaschine übertragene dynamische Belastung des Sattelanhängers wird durch eine Masse Ps dargestellt, die am Sattelzapfen auf die Sattelkupplung wirkt und folgende Größe hat: wobei Pso die Differenz zwischen der Gesamtmasse der Sattelzugmaschine und seiner Mindestmasse ist. Für h ist folgender Wert einzusetzen: darin bedeuten:
ho=
Höhe des Schwerpunkts der Sattelzugmaschine
hs=
Höhe des Auflagepunkts für den Sattelanhänger
Po=
Mindestmasse der Sattelzugmaschine

3.1.5.3 Für Fahrzeuge mit Druckluftbremsanlage muß das zulässige Verhältnis der Abbremsung in Abhängigkeit vom Druck pm in den im Diagramm 3 angegebenen Bereichen liegen.

3.2 Kraftfahrzeuge mit mehr als zwei Achsen Für Kraftfahrzeuge mit mehr als zwei Achsen gelten die Vorschriften nach Punkt 3.1. Die Vorschriften nach Punkt 3.1.1 gelten hinsichtlich der Blockierreihenfolge als erfüllt, wenn bei einer Abbremsung zwischen 0,15 und 0,30 die Kraftschlußausnutzung an mindestens einer der Vorderachsen größer ist als an mindestens einer der Hinterachsen.

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VORSCHRIFTEN FÜR SATTELANHÄNGER

4.1 Sattelanhänger mit Duckluftbremsanlagen Das zulässige Verhältnis der Abbremsung in Abhängigkeit vom Druck pm muß für alle zulässigen Achsbelastungen in zwei Bereichen liegen, die aus den Diagrammen 4A und 4B für den leeren und für den beladenen Zustand zu entnehmen sind. Diese Vorschrift muß für alle zulässigen Achsbelastungen des Sattelanhängers erfüllt sein.

4.2 Können von Sattelanhängern mit einem Kc-Faktor unter 0,8 die Vorschriften nach Punkt 4.1 nicht zusammen mit den Vorschriften von Punkt 2.2.1.2.1 des Anhangs II erfüllt werden, so muß der Sattelanhänger die nach Punkt 2.2.1.2.1 des Anhangs II vorgeschriebene Mindestbremswirkung aufweisen und mit einem automatischen Blockierverhinderer ausgerüstet sein, der die Vorschriften von Anhang X mit Ausnahme der Kompatibilitätsbedingungen des Punktes 1 des Anhangs X erfüllt.

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VORSCHRIFTEN FÜR ANHÄNGER MIT DREHSCHEMELLENKUNG UND ZENTRALACHSANHÄNGER

5.1 Für Anhänger mit Drehschemellenkung und mit Druckluftbremsanlagen gilt:

5.1.1 Die Vorschriften nach Punkt 3.1 gelten für Doppelachsanhänger (ausgenommen jene mit einem Achsabstand von weniger als 2 m).

5.1.2 Für Anhänger mit Drehschemellenkung und mit mehr als zwei Achsen gelten die Vorschriften nach Punkt 3.2.

5.1.3 Das zulässige Verhältnis der Abbremsung in Abhängigkeit von Druck pm muß innerhalb der im Diagramm 2 für den leeren und den beladenen Zustand bezeichneten Bereiche liegen.

5.2 Für Zentralachsanhänger mit Druckluftbremsanlagen gilt:

5.2.1 Das zulässige Verhältnis der Abbremsung in Abhängigkeit vom Druck pm muß innerhalb zweier Bereiche liegen, die sich aus dem Diagramm 2 durch Multiplikation des vertikalen Maßstabs mit 0,95 für den leeren und für den beladenen Zustand ergeben.

5.2.2 Können die Vorschriften von Punkt 2.2.1.2.1 des Anhangs II wegen unzureichenden Kraftschlusses nicht erfüllt werden, so muß der Zentralachsanhänger mit einem automatischen Blockierverhinderer gemäß Anhang X ausgerüstet sein.

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BEDINGUNGEN, DIE BEI AUSFALL DES BREMSKRAFTREGLERS EINZUHALTEN SIND

Werden die Vorschriften dieser Anlage durch eine besondere Einrichtung erfüllt (beispielsweise auf mechanischem Wege über die Achsaufhängung), so muß es bei Ausfall dieser Einrichtung oder ihrer Betätigungseinrichtung möglich sein, das Fahrzeug unter den Bedingungen anzuhalten, die für die Hilfsbremsanlage gelten, wenn es sich um ein Kraftfahrzeug handelt; bei Kraftfahrzeugen, die für das Ziehen eines mit einer Druckluftbremsanlage ausgerüsteten Anhängers zugelassen sind, muß am Kupplungskopf der Bremsleitung ein Druck in dem in 3.1.2 dieser Anlage festgelegten Bereich erreicht werden. Bei Anhängern und Sattelanhängern müssen bei Ausfall der Betätigungseinrichtung der besonderen Einrichtung noch mindestens 30 % der für diese Fahrzeuge vorgeschriebenen Betriebsbremswirkung erzielt werden.

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KENNZEICHNUNGEN

7.1 Bei Fahrzeugen mit Ausnahme solcher der Klasse M1, bei denen die Vorschriften dieser Anlage durch eine mechanisch über die Achsaufhängung betätigte Einrichtung erfüllt werden, sind Einstellmarken am Fahrzeug anzugeben, die den gesamten nutzbaren Federweg der Einrichtung zwischen den Stellungen für das leere und das beladene Fahrzeug anzeigen, sowie zusätzliche Angaben, die eine Überprüfung der Einstellung der Einrichtung ermöglichen.

7.1.1 Wird ein über die Achsaufhängung gesteuerter lastabhängiger Bremskraftregler durch andere als mechanische Mittel betätigt, so müssen am Fahrzeug Angaben vorhanden sein, die eine Überprüfung der Einstellung der Einrichtung ermöglichen.

7.2 Werden die Vorschriften dieser Anlage durch die Verwendung einer Einrichtung erfüllt, die den Luftdruck in der Übertragungseinrichtung der Bremsanlage regelt, so müssen am Fahrzeug Angaben vorhanden sein, die die den Achslasten entsprechenden Massen, den Nennausgangsdruck der Einrichtung sowie den Eingangsdruck, der mindestens 80 % des größten vom Fahrzeughersteller festgelegten Nenneingangsdrucks betragen muß, für folgende Beladungszustände erhalten:

7.2.1 technisch zulässige Achslast der Achse(n), die von der Einrichtung geregelt wird (werden);

7.2.2 Achslast(en), die der Masse des fahrbereiten Fahrzeugs gemäß Punkt 2.6 des Anhangs I der Richtlinie 70/156/EWG entspricht (entsprechen);

7.2.3 Achslast(en), die annähernd der Masse des fahrbereiten Fahrzeugs mit dem vorgesehenen Aufbau entspricht (entsprechen), wobei sich die Achslast(en) nach Punkt 7.2.2 auf ein Fahrgestell mit Fahrerhaus bezieht (beziehen);

7.2.4 die vom Hersteller für die spätere Überprüfung der Einstellung der Einrichtung festgelegte(n) Achslast(en), wenn diese von den in den Punkten 7.2.1, 7.2.2 und 7.2.3 angegebenen Werten abweicht (abweichen).

7.3 Punkt 1.7.2 des Beiblatts zum Typgenehmigungsbogen (Anlage 1 zu Anhang IX) muß Angaben enthalten, die die Überprüfung der Übereinstimmung mit den Vorschriften der Punkte 7.1 und 7.2 gestatten.

7.4 Die nach den Punkten 7.1 und 7.2 erforderlichen Aufschriften müssen an einer gut sichtbaren Stelle und dauerhaft angebracht sein. Diagramm 5 zeigt ein Beispiel für die Angaben für eine mechanisch betätigte Einrichtung an einem Fahrzeug mit Druckluftbremsanlage.

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PRÜFANSCHLÜSSE

8.1 Bremsanlagen mit Einrichtungen nach Punkt 7.2 müssen an leicht zugänglichen Stellen und möglichst dicht vor und hinter dieser Einrichtung mit Prüfanschlüssen in der Druckleitung versehen sein. Der hinter der Einrichtung liegende Anschluß ist nicht erforderlich, wenn der Druck an dieser Stelle an dem in Punkt 4.1 des Anhangs III vorgeschriebenen Prüfanschluß überprüft werden kann.

8.2 Die Prüfanschlüsse müssen den Vorschriften von Abschnitt 4 der ISO-Norm 3583-1984 entsprechen.

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FAHRZEUGÜBERPRÜFUNG

Bei den Prüfungen für die EG-Typgenehmigung eines Fahrzeugs muß der mit den Prüfungen beauftragte Technische Dienst die Prüfungen und gegebenenfalls die Zusatzprüfungen durchführen, die er für erforderlich hält, um sich von der Einhaltung der Vorschriften dieser Anlage zu überzeugen. Das Prüfprotokoll der Zusatzprüfungen ist dem EG-Typgenehmigungsbogen beizufügen.

Diagramm 1A

Diagramm 1B

Anmerkung:

Die untere Grenzkurve gilt nicht für die Kraftschlußkurve der Hinterachse

Diagramm 1C

Anmerkung:

Die untere Grenzkurve gilt nicht für die Kraftschlußkurve der Hinterachse

Diagramm 2

Anmerkung:

(1)
Zwischen den Werten und

oder und

ist es nicht erforderlich, daß das Verhältnis oder

zu dem am Kupplungskopf der Bremsleitung gemessenen Druck pm proportional ist.

(2)
Das nach diesem Diagramm erforderliche Verhältnis gilt fortschreitend für die Zustände zwischen dem leeren und dem beladenen Zustand und muß automatisch erreicht werden.

Diagramm 3

Anmerkung:

(1)
Zwischen den Werten und

ist es nicht erforderlich, daß das Verhältnis

zu dem am Kupplungskopf der Bremsleitung gemessenen Druck pm proportional ist.

(2)
Das nach diesem Diagramm erforderliche Verhältnis gilt fortschreitend für die Zustände zwischen dem leeren und dem beladenen Zustand und muß automatisch erreicht werden.

Diagramm 4A

Anmerkung:

(1)
Zwischen den Werten und

ist es nicht erforderlich, daß das Verhältnis

zu dem am Kupplungskopf der Bremsleitung gemessenen Druck pm proportional ist.

(2)
Das Verhältnis zwischen Abbremsung

und Bremsleistungsdruck im beladenen und unbeladenen Zustand ist wie folgt zu bestimmen:

Die Faktoren Kc (beladen) und Kv (leer) sind mit hilfe des Diagramms 4B zu ermitteln.

Das „Beladen” - und „Leer” -Band sind durch Multiplikation der Werte der oberen und der unteren Grenzlinie des Bandes im Diagramm 4A mit dem jeweiligen Kc bzw Kv zu bestimmen.

Diagramms 4B

Erläuterungen zur Anwendung des Diagramms 4B

1 Das Diagramm 4B wird abgeleitet aus der Formel:

2 Anwendungsbeispiel

2.1 Die gestrichelten Linien im Diagramm 4B beziehen sich auf die Bestimmung der Faktoren Kc und Kv des nachstehend beschriebenen Fahrzeug; dabei ist:
BeladenLeer
P24 t4,2 t
PR15 t3 t
PRmax15 t15 t
hR1,8 m1,4 m
ER6,0 m6,0 m
Die in nachstehenden Punkten in Klammern aufgeführten Zahlen beziehen sich nur auf das Fahrzeug, das zur Illustration der Anwendung des Diagramms 4B verwendet wird.

2.2 Berechnung der Verhältnisse
a) …
beladen(= 1,6)
b) …
leer(= 1,4)
c) …
leer(= 0,2)

2.3 Bestimmung des Korrekturfaktors Kc für den beladenen Zustand
a)
Gehe aus vom entsprechenden hR (hR = 1,8 m).
b)
Gehe waagerecht nach rechts zur entsprechenden Linie gP/PR (gP/PR = 1,6).
c)
Gehe senkrecht hinaus zur entsprechenden Linie ER (ER = 6,0 m).
d)
Gehe waagerecht nach links zur Skala Kc, Kc ist der gesuchte Faktor (Kc = 1,04).

2.4 Bestimmung des Faktors Kv für den leeren Zustand

2.4.1 Bestimmung des Faktors K2
a)
Gehe aus von dem entsprechenden hR (hR = 1,4 m).
b)
Gehe waagerecht nach links zur entsprechenden PR/PRmax-Linie in der der Vertikalachse am nächsten gelegenen Kurvengruppe (PR/PRmax = 0,2).
c)
Gehe senkrecht zur Horizontalachse hinunter und lies den Wert von K2 ab (K2 = 0,13 m).

2.4.2 Bestimmung des Faktors K1
a)
Gehe aus von dem entsprechenden Wert hR (hR = 1,4 m).
b)
Gehe waagerecht nach rechts zur entsprechenden Linie gP/PR (gP/PR = 1,4).
c)
Gehe senkrecht hinauf zu der entsprechenden Linie ER (ER = 6,0 m).
d)
Gehe waagerecht nach links zur entsprechenden Linie PR/PRmax in der Kurvengruppe, die von der Vertikalachse am weitesten entfernt ist (PR/PRmax = 0,2).
e)
Gehe senkrecht zur Horizontalachse hinunter und lies den Wert von K1 ab (K1 = 1,79).

2.4.3 Bestimmung des Faktors Kv Der Faktor Kv für den unbeladenen Zustand wird wie folgt ermittelt: .

Diagramm 5

Fußnote(n):

(1)

Als Kraftschlußkurven des Fahrzeugs gelten die Kurven, die für bestimmte Beladungszustände den benötigten Kraftschlußbeiwert der Achsen i in Abhängigkeit von der Abbremsung des Fahrzeugs angeben.

(2)

Bei Sattelanhängern ist z die Bremskraft, dividiert durch die statische Normalkraft der Achse(n) des Sattelanhängers.

(3)

Die Vorschriften nach 3.1.1 berühren nicht die Vorschriften des Anhangs II hinsichtlich der vorgeschriebenen Bremswirkungen. Werden jedoch die Prüfungen nach 3.1.1 durchgeführt und dabei Abbremsungen erreicht, die höher sind als die nach Anhang II vorgeschriebenen, so gelten die Vorschriften über die Kraftschlußkurven in den Bereichen, die in den Diagrammen 1A und 1B durch k = 0,8 und z = 0,8 bestimmt sind.

(4)

Fahrzeuge der Klasse N1 mit einem Lastverhältnis an der Hinterachse vom beladenen zum unbeladenen Zustand von höchstens 1,5 oder einem Gesamtgewicht von weniger als 2 t müssen seit 1. 10. 1990 die Vorschriften dieses Punktes für Fahrzeuge der Klasse M1 erfüllen.

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