ANHANG II RL 74/408/EWG

GELTUNGSBEREICH, BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND VORSCHRIFTEN FÜR FAHRZEUGE DER KLASSE M<sub>1</sub>

1.
Geltungsbereich

1.0. Die Vorschriften dieses Anhangs gelten für Fahrzeuge der Klasse M1.

1.1. Die Vorschriften dieses Anhangs gelten nicht für nach hinten gerichtete Sitze oder für an diesen Sitzen befestigte Kopfstützen.

1.2. Es wird davon ausgegangen, daß Kopfstützen, für die eine Typgenehmigung gemäß den Vorschriften der Richtlinie 78/932/EWG erteilt wurde, den Vorschriften dieser Richtlinie entsprechen.

1.3. Bei den im Bereich 1 liegenden rückwärtigen Teilen der Sitze oder den rückwärtigen Teilen der Kopfstützen, die den Vorschriften von 5.7 des Anhangs I der Richtlinie 74/60/EWG (betreffend die Innenausstattung) entsprechen, wird davon ausgegangen, daß sie den entsprechenden Vorschriften dieser Richtlinie genügen.

2.
Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Anhangs bedeuten:

2.1. „Genehmigung eines Fahrzeugs” die Genehmigung eines Fahrzeugtyps hinsichtlich der Widerstandsfähigkeit der Sitze und ihrer Verankerungen, der Ausführung der hinteren Teile der Rückenlehnen und der Eigenschaften ihrer Kopfstützen;

2.2. „Fahrzeugtyp” Kraftfahrzeuge, die untereinander keine wesentlichen Unterschiede aufweisen; diese Unterschiede können sich insbesondere erstrecken auf:

2.2.1. Struktur, Form, Abmessungen, Werkstoffe und Masse der Sitze, wobei die Sitze aber in bezug auf Farbe unterschiedlich sein können; Unterschiede bis zu 5 % in der Masse des genehmigten Sitztyps werden als unbedeutend angesehen;

2.2.2. Typ und Abmessungen der Einstell-, Verstell- und Verriegelungseinrichtungen der Rückenlehne, der Sitze und ihrer Teile;

2.2.3. Typ und Abmessungen der Sitzverankerungen;

2.2.4. Abmessungen, Rahmen, Werkstoffe und Polsterung der Kopfstützen, die aber in Farbe und Bezug unterschiedlich sein können;

2.2.5. Typ und Abmessungen der Befestigungsteile der Kopfstütze und bei einer separaten Kopfstütze die Merkmale des Teiles des Fahrzeugs, an dem die Kopfstütze befestigt ist;

2.3. „Sitz” eine Struktur einschließlich Polsterung und Bezug, die fester Bestandteil der Fahrzeugstruktur sein kann, und die einen Sitzplatz für einen Erwachsenen bietet. Der Begriff bezeichnet sowohl einen Einzelsitz als auch den Teil einer Sitzbank, der einem Sitzplatz für eine Person entspricht. Seiner Orientierung entsprechend bezeichnet ein:

2.3.1. „nach vorn gerichteter Sitz” einen Sitz, der während der Fahrt benutzt werden kann und so nach vorn gerichtet ist, dass die senkrechte Mittelebene des Sitzes mit der senkrechten Mittelebene des Fahrzeugs einen Winkel von weniger als + 10o oder - 10o bildet;

2.3.2. „nach hinten gerichteter Sitz” einen Sitz, der während der Fahrt benutzt werden kann und so nach hinten gerichtet ist, dass die senkrechte Mittelebene des Sitzes mit der senkrechten Mittelebene des Fahrzeugs einen Winkel von weniger als + 10o oder - 10o bildet;

2.3.3. „nach der Seite gerichteter Sitz” einen Sitz, der in Bezug auf seine Ausrichtung zur senkrechten Mittelebene des Fahrzeugs nicht den Begriffsbestimmungen der Nummern 2.3.1 und 2.3.2 entspricht;

2.4. „Sitzbank” eine Struktur einschließlich Polsterung und Bezug, die für mehr als einen Erwachsenen Platz bietet;

2.5. „Verankerung” das System für die Befestigung des gesamten Sitzes am Fahrzeugaufbau, einschließlich der zugehörigen Teile des Fahrzeugaufbaus;

2.6. „Einstelleinrichtung” die Einrichtung, mit der der Sitz oder seine Teile in eine Stellung gebracht werden können, die der Körperform des Sitzenden angepaßt ist. Die Einstelleinrichtung ermöglicht insbesondere:

2.6.1. eine Längsverstellung,

2.6.2. eine Höhenverstellung,

2.6.3. eine Winkelverstellung;

2.7. „Verstelleinrichtung” eine Einrichtung, mit deren Hilfe der Sitz oder ein Teil des Sitzes ohne feste Zwischenstellung verstellt und/oder umgeklappt werden kann, um den Zugang zu dem Raum hinter dem betreffenden Sitz zu erleichtern;

2.8. „Verriegelungseinrichtung” eine Einrichtung, die den Sitz und seine Teile in der Benutzungsstellung hält;

2.9. „Klappsitz” ein Sitz, der für gelegentliche Benutzung vorgesehen und gewöhnlich weggeklappt ist;

2.10. „Querebene” eine vertikale Ebene rechtwinklig zur Längsmittelebene des Fahrzeugs;

2.11. „Längsebene” eine Ebene parallel zur Längsmittelebene des Fahrzeugs;

2.12. „Kopfstütze” eine Einrichtung, deren Zweck es ist, die Rückwärtsverlagerung des Kopfes eines erwachsenen Insassen im Verhältnis zu seinem Rumpf zu begrenzen, um bei einem Unfall die Verletzungsgefahr für die Halswirbel zu verringern;

2.12.1. „integrierte Kopfstütze” eine Kopfstütze, die durch den oberen Teil der Rückenlehne gebildet wird. Kopfstützen nach 2.12.2 und 2.12.3, die nur mit Hilfe von Werkzeugen oder nach der teilweisen oder vollständigen Entfernung des Sitzbezugs vom Sitz oder von der Fahrzeugstruktur gelöst werden können, entsprechen dieser Begriffsbestimmung;

2.12.2. „abnehmbare Kopfstütze” eine Kopfstütze, die durch ein vom Sitz abnehmbares getrenntes Bauteil gebildet wird und so beschaffen ist, daß sie in die Rückenlehnenstruktur eingesteckt und zwangsläufig festgehalten wird;

2.12.3. „separate Kopfstütze” eine Kopfstütze, die durch ein vom Sitz getrenntes Bauteil gebildet wird und so beschaffen ist, daß sie in die Fahrzeugstruktur eingeführt und/oder dort zwangsläufig festgehalten wird;

2.13. „R-Punkt” der in Anhang III der Richtlinie 77/649/EWG definierte Sitzbezugspunkt;

2.14. „Bezugslinie” die Linie auf der in Abbildung 1 abgebildeten Prüfpuppe.

3.
Vorschriften

3.1. Jeder vordere Außensitz in den Fahrzeugen der Klasse M1 ist mit einer Kopfstütze zu versehen (nach den Vorschriften dieses Anhangs können auch Sitze mit Kopfstützen, die für die Anbringung in anderen Sitzpositionen und anderen Fahrzeugklassen bestimmt sind, genehmigt werden).

3.2. Allgemeine Bestimmungen für alle Sitze

3.2.1. Jede Einstell- und Verstelleinrichtung muß mit einer selbsttätigen Verriegelungseinrichtung versehen sein. Armlehnen oder andere Einrichtungen zur Erhöhung des Komforts brauchen nicht mit Verriegelungseinrichtungen versehen zu sein, es sei denn, daß bei einem Aufprall von diesen Gegenständen eine zusätzliche Verletzungsgefahr für die Fahrzeuginsassen ausgeht.

3.2.2. Die Betätigungseinrichtung für die Entriegelung der Einrichtung nach 2.7 muß sich an der Außenseite des Sitzes in der Nähe der Tür befinden. Sie muß für einen Fahrzeuginsassen auch von dem Sitz aus, der sich unmittelbar hinter dem betreffenden Sitz befindet, leicht erreichbar sein.

3.2.3. Die rückwärtigen Teile der Sitze in dem Aufschlagbereich 1 nach 8.1.1 der Anlage 1 müssen den Anforderungen der Energieaufnahmeprüfung nach Anlage 2 dieser Regelung entsprechen(1).

3.2.3.1. Diese Bedingung gilt als erfüllt, wenn bei den Prüfungen nach dem in Anlage 2 beschriebenen Verfahren die Verzögerung des Prüfkopfes für die ununterbrochene Dauer von mehr als 3 ms nicht größer als 80 g ist. Außerdem darf während oder nach der Prüfung keine gefährliche Kante auftreten.

3.2.3.2. Die Vorschriften nach 3.2.3 gelten nicht für die hintersten Sitze oder für Sitze mit gegeneinander angeordneten Rückenlehnen.

3.2.4. Die Oberflächen der rückwärtigen Teile der Sitze dürfen keine gefährlichen Unebenheiten oder scharfen Kanten aufweisen, die die Gefahr von schweren Verletzungen für die Fahrzeuginsassen erhöhen können(1). Diese Bedingung gilt als erfüllt, wenn bei den nach den Vorschriften von Anlage 1 geprüften Oberflächen der rückwärtigen Teile der Sitze die Abrundungsradien mindestens

2,5 mm im Aufschlagbereich 1,

5,0 mm im Aufschlagbereich 2,

3,2 mm im Aufschlagbereich 3

betragen. Diese Aufschlagbereiche sind in 8.1 der Anlage 1 definiert.

3.2.4.1. Diese Vorschrift gilt nicht für

die Teile der einzelnen Aufschlagbereiche mit einem aus der umgebenden Oberfläche herausragenden Vorsprung von weniger als 3,2 mm, dessen Kanten abgerundet sein müssen, vorausgesetzt, daß diese Höhe des Vorsprungs nicht größer als die Hälfte seiner Breite ist;

die hintersten Sitze und Sitze mit gegeneinander angeordneten Rückenlehnen;

die rückwärtigen Teile der Sitze, die sich unter einer horizontalen Ebene durch den niedrigsten R-Punkt in jeder Sitzreihe befinden (bei unterschiedlicher Höhe der Sitzreihen ist die Ebene von hinten nach vorn so nach oben oder unten zu versetzen, daß eine vertikale Stufe entsteht, deren Linie durch den R-Punkt der unmittelbar davorliegenden Sitzreihe verläuft);

Teile wie „biegsames Drahtgeflecht” .

3.2.4.2. Im Aufschlagbereich 2 nach 8.1.2 der Anlage 1 können die Oberflächen Radien mit weniger als 5 mm, aber nicht weniger als 2,5 mm, aufweisen, vorausgesetzt, daß sie den Anforderungen der Energieaufnahmeprüfung nach Anlage 2 entsprechen. Außerdem müssen diese Oberflächen gepolstert sein, um die unmittelbare Berührung des Kopfes mit der Sitzrahmenstruktur zu verhindern.

3.2.4.3. Befinden sich in den oben beschriebenen Aufschlagbereichen Teile, die mit einem Material überzogen sind, das weicher als 50 Shore (A) ist, so gelten die oben genannten Vorschriften — mit Ausnahme der Vorschriften für die Energieaufnahmeprüfung nach Anlage 2 — nur für die starren Teile.

3.2.5. Während der Prüfungen nach den Nummern 2 und 3 der Anlage 1 oder danach darf bei dem Sitzrahmen oder der Sitzverankerung, den Einstell- und Verstelleinrichtungen oder ihren Verriegelungseinrichtungen kein Defekt auftreten. Bleibende Verformungen einschließlich Bruchstellen können hingenommen werden, vorausgesetzt, daß diese nicht zu einer Erhöhung der Verletzungsgefahr bei einem Aufprall führen und den vorgeschriebenen Beanspruchungen standhalten.

3.2.6. Während der Prüfungen nach Nummer 3 der Anlage 1 darf sich keine Verriegelungseinrichtung lösen.

3.2.7. Nach den Prüfungen müssen die Verstelleinrichtungen, die den Fahrzeuginsassen das Einsteigen ermöglichen oder erleichtern, funktionsfähig sein; sie müssen mindestens einmal entriegelt werden können und das Verstellen des betreffenden Sitzes oder Teiles des Sitzes ermöglichen, für den sie vorgesehen sind.

3.2.8. Alle anderen Verstelleinrichtungen sowie Einstelleinrichtungen und ihre Verriegelungseinrichtungen brauchen nicht mehr funktionsfähig zu sein.

3.2.9. Bei Sitzen mit Kopfstützen wird angenommen, daß die Widerstandsfähigkeit der Rückenlehne und ihrer Verriegelungseinrichtungen den Vorschriften nach Nummer 2 entspricht, wenn nach der Prüfung nach 4.3.6 der Sitz oder die Rückenlehne an keiner Stelle gebrochen ist; andernfalls muß nachgewiesen werden, daß der Sitz den Prüfanforderungen nach Nummer 2 entspricht.

3.2.10. Bei Sitzen (Sitzbänken) mit mehr Sitzplätzen als Kopfstützen ist die in Nummer 2 beschriebene Prüfung durchzuführen.

3.3. Besondere Vorschriften für Sitze, die mit Kopfstützen ausgerüstet sind oder damit ausgerüstet werden können

3.3.1. Das Vorhandensein der Kopfstütze darf keine zusätzliche Gefahrenquelle für die Fahrzeuginsassen darstellen. Insbesondere darf sie in keiner Benutzungsstellung gefährliche Unebenheiten oder scharfe Kanten aufweisen, die die Verletzungsgefahr für die Fahrzeuginsassen oder die Schwere der Verletzungen erhöhen können.

3.3.2. Die Teile der Vorder- und Rückseiten der Kopfstützen in dem Aufschlagbereich 1 nach 8.1.1.3 der Anlage 1 müssen den Anforderungen der Energieaufnahmeprüfung entsprechen.

3.3.2.1. Diese Bedingung gilt als erfüllt, wenn bei den Prüfungen nach dem in Anlage 2 beschriebenen Verfahren die Verzögerung des Prüfkopfes für die ununterbrochene Dauer von mehr als 3 ms nicht größer als 80 g ist. Außerdem darf während oder nach der Prüfung keine gefährliche Kante entstehen.

3.3.3. Die Teile der Vorder- und Rückseiten der Kopfstützen in dem Aufschlagbereich 2 nach 8.1.2 der Anlage 1 müssen so gepolstert sein, daß jede unmittelbare Berührung des Kopfes mit den Bauteilen der Struktur verhindert wird und den Vorschriften nach 3.2.4 für die rückwärtigen Teile von Sitzen in dem Aufschlagbereich 2 entsprechen.

3.3.4. Die Vorschriften nach 3.3.2 und 3.3.3 gelten nicht für Teile der Rückseiten von Kopfstützen, die für Sitze bestimmt sind, hinter denen kein Sitz vorgesehen ist.

3.3.5. Die Kopfstütze ist so am Sitz oder an der Fahrzeugstruktur zu befestigen, daß der während der Prüfung vom Prüfkopf ausgeübte Druck nicht dazu führen kann, daß starre gefährliche Teile aus der Polsterung der Kopfstütze oder ihrer Befestigungsvorrichtung an der Rückenlehne herausragen.

3.3.6. Bei einem Sitz mit Kopfstütze können die Vorschriften nach 3.2.3 im Einvernehmen mit dem technischen Dienst als erfüllt angesehen werden, wenn der Sitz mit seiner Kopfstütze den Vorschriften nach 3.3.2 entspricht.

3.4. Höhe der Kopfstützen

3.4.1. Die Höhe der Kopfstützen wird wie in Nummer 5 der Anlage 1 beschrieben gemessen.

3.4.2. Bei in der Höhe nicht verstellbaren Kopfstützen muß die Höhe bei Vordersitzen mindestens 800 mm(2) und bei sonstigen Sitzen mindestens 750 mm(2) betragen.

3.4.3. Bei in der Höhe verstellbaren Kopfstützen

3.4.3.1. muß die Höhe bei Vordersitzen mindestens 800 mm(2) und bei sonstigen Sitzen mindestens 750 mm(2) betragen; dieser Wert muß in einer Stellung zwischen der höchsten und niedrigsten möglichen Einstellung erreicht werden;

3.4.3.2. darf die Höhe in keiner Benutzungsstellung weniger als 750 mm(2) betragen;

3.4.3.3. bei anderen Sitzen als den Vordersitzen dürfen die Kopfstützen so beschaffen sein, daß sie in eine Stellung verstellt werden können, bei der die Höhe weniger als 750 mm(2) beträgt, vorausgesetzt, es ist für den Insassen klar erkennbar, daß diese Stellung nicht für die Benutzung der Kopfstütze vorgesehen ist;

3.4.3.4. bei Vordersitzen dürfen die Kopfstützen so beschaffen sein, daß sie, wenn der Sitz nicht benutzt wird, automatisch in eine Stellung gebracht werden können, bei der die Höhe weniger als 750 mm(2) beträgt, vorausgesetzt, sie klappen automatisch in die Benutzungsstellung zurück, wenn der Sitz besetzt wird.

3.4.4. Die in 3.4.2 und 3.4.3.1 angegebenen Abmessungen können verringert werden, damit ein ausreichender Abstand zwischen der Kopfstütze und der Unterseite des Daches, den Fenstern oder irgend einem Teil der Fahrzeugstruktur vorhanden ist. Der Zwischenraum darf jedoch nicht mehr als 25 mm betragen. Bei Sitzen mit Verstell- und/oder Einstelleinrichtungen gilt dies für alle Stellungen der Sitze. Ferner darf abweichend von 3.4.3.2 in keiner Benutzungsstellung die Höhe weniger als 700 mm betragen.

3.4.5. Abweichend von den Vorschriften in 3.4.2, 3.4.3.1 und 3.4.3.2 hinsichtlich der Höhe, darf die Höhe von Kopfstützen, die für hintere Mittelsitze oder Sitzplätze ausgelegt sind, nicht weniger als 700 mm betragen.

3.5. Bei einem Sitz, der mit einer Kopfstütze ausgerüstet werden kann, ist die Einhaltung der Vorschriften nach 3.2.3 und 3.3.2 zu überprüfen.

3.5.1. Die nach Nummer 5 der Anlage 1 gemessene Höhe des Teiles der Einrichtung, auf dem der Kopf ruht, muß bei einer in der Höhe verstellbaren Kopfstütze mindestens 100 mm betragen.

3.6. Bei einer in der Höhe nicht verstellbaren Kopfstütze darf zwischen der Rückenlehne und der Kopfstütze kein Zwischenraum von mehr als 60 mm vorhanden sein. In der Höhe verstellbare Kopfstützen dürfen bei der tiefsten Einstellung nicht mehr als 25 mm Abstand von der Oberkante der Rückenlehne haben. Bei in der Höhe verstellbaren Sitzen oder Sitzbänken mit getrennten Kopfstützen ist die Einhaltung dieser Vorschrift bei allen Stellungen des Sitzes oder der Sitzbank zu überprüfen.

3.7. Bildet die Kopfstütze einen festen Bestandteil der Rückenlehne, so liegt die zu prüfende Fläche

über der rechtwinklig zur Bezugslinie in einem Abstand von 540 mm vom R-Punkt verlaufenden Ebene;

zwischen zwei vertikalen Längsebenen in einem Abstand von 85 mm an jeder Seite der Bezugslinie. In diesem Bereich sind ein oder mehrere Durchbrüche zulässig, die ungeachtet ihrer Form einen nach Absatz 7 der Anlage 1 gemessenen Abstand „a” von mehr als 60 mm aufweisen, unter der Bedingung, daß nach einer zusätzlichen Prüfung nach 4.3.3.2 der Anlage 1 die Vorschriften nach 3.10 immer noch erfüllt werden.

3.8. Bei in der Höhe verstellbaren Kopfstützen sind ein oder mehrere Durchbrüche die ungeachtet ihrer Form einen nach Nummer 7 der Anlage 1 gemessenen Abstand „a” von mehr als 60 mm aufweisen, an dem als Kopfstütze dienenden Teil der Einrichtung zulässig unter der Bedingung, daß nach einer zusätzlichen Prüfung nach 4.3.3.2 der Anlage 1 die Vorschriften nach 3.10 immer noch erfüllt werden.

3.9. Die Kopfstütze muß so breit sein, daß der Kopf einer Person in normaler Sitzhaltung in geeigneter Weise gestützt wird. Nach dem in Nummer 6 der Anlage 1 beschriebenen Verfahren muß die Kopfstütze einen Bereich überdecken, der auf beiden Seiten der vertikalen Mittelebene des Sitzes, für den die Kopfstütze bestimmt ist, mindestens 85 mm breit ist.

3.10. Die Kopfstütze und ihre Verankerung müssen so ausbebildet sein, daß die durch die Kopfstütze begrenzte, nach dem statischen Verfahren nach 4.3 der Anlage 1 gemessene maximale Rückwärtsverlagerung X des Kopfes weniger als 102 mm beträgt.

3.11. Die Kopfstütze und ihre Verankerung müssen die in 4.3.6 der Anlage 1 vorgeschriebene Belastung aufnehmen, ohne zu brechen. Bei Kopfstützen, die in die Rückenlehne integriert sind, gelten die Vorschriften dieses Absatzes für die Teile der Rückenlehnenstruktur, die über einer Ebene senkrecht zur Bezugslinie in einem Abstand von 540 mm vom R-Punkt liegen.

3.12. Bei verstellbaren Kopfstützen darf es nicht möglich sein, diese über die größtmögliche Einstellhöhe hinaus einzustellen, ausgenommen bei bewußtem Verstellen durch den Benutzer im deutlichen Gegensatz zum normalen Einstellen.

3.13. Es wird angenommen, daß die Widerstandsfähigkeit der Rückenlehne und ihrer Verriegelungseinrichtungen den Vorschriften nach Nummer 2 der Anlage 1 entspricht, wenn nach der Prüfung nach 4.3.6 der Anlage 1 der Sitz oder die Rückenlehne an keiner Stelle gebrochen ist; andernfalls muß nachgewiesen werden, daß der Sitz den Prüfanforderungen nach Nummer 2 der Anlage 1 genügt.

Fußnote(n):

(1)

Fahrzeuge der Klasse M1 gelten als den Vorschriften von 3.2.3 und 3.2.4 dieser Anlage entsprechend, wenn sie den Vorschriften der Richlinie 74/60/EWG entsprechen.

(2)

Bis zum 1. Oktober 1999 für Neufahrzeuge und bis zum 1. Oktober 2001 für alle Fahrzeuge gilt der Wert von 750 mm.

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