Anlage 2 RL 74/408/EWG

Prüfverfahren für die Verankerungen eines Fahrzeugs gemäß 4.1.1

1.
Prüfeinrichtung

1.1. Eine starre Struktur, die für den zur Verwendung in dem Fahrzeug bestimmten Sitz ausreichend repräsentativ ist, wird mit vom Hersteller gelieferten Befestigungsvorrichtungen (Bolzen, Schrauben usw.) an den Teilen der Struktur befestigt, an denen die Prüfungen vorgenommen werden.

1.2. Können mehrere Sitztypen, die untereinander keine wesentlichen Unterschiede aufweisen in bezug auf den Abstand zwischen den vorderen und hinteren Füßen, an der gleichen Verankerung angebracht werden, wird die Prüfung mit dem kürzesten Abstand zwischen den Füßen durchgeführt. Dieser Abstand ist im Typgenehmigungsbogen anzugeben.

2.
Prüfverfahren

2.1. Es ist eine Kraft F anzubringen:

2.1.1. in einer Höhe von 750 mm über der Bezugsebene und auf der vertikalen Linie, auf der der geometrische Mittelpunkt der Fläche liegt, die von einem Polygon, das die verschiedenen Verankerungspunkte als Scheitelpunkte hat, oder gegebenenfalls die äußersten Verankerungen des Sitzes, durch die starre Struktur nach 1.1 begrenzt wird;

2.1.2. die in horizontaler Richtung auf die Vorderseite des Fahrzeugs gerichtet ist;

2.1.3. mit einer möglichst kurzen Verzögerung und während eines Zeitraums von mindestens 0,2 s;

2.2. Die Kraft F wird wie folgt bestimmt:

2.2.1. entweder mit folgender Formel: F = (5000 ± 50) × i wobei F in N angegeben wird und i die Anzahl der Sitzstellungen des Sitzes ist, für den die zu prüfenden Verankerungen zu genehmigen sind;

2.2.2. oder auf Antrag des Herstellers gemäß den repräsentativen Belastungen, die während der dynamischen Prüfung nach Anlage I gemessen wurden.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.