Artikel 16 RL 75/439/EWG

Die Mitgliedstaaten können unter Einhaltung der Bestimmungen des Vertrags strengere Maßnahmenzum Schutz der Umwelt treffen, als sie in dieser Richtlinie vorgesehen sind.

Diese Maßnahmen können entsprechend denselben Bestimmungen unter anderem ein Verbot der Verbrennung von A1tölen umfassen.

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