Artikel 1 RL 76/308/EWG

Diese Richtlinie legt die Regeln fest, welche die Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten enthalten müssen, damit in jedem Mitgliedstaat die Beitreibung der in Artikel 2 bezeichneten Forderungen, die in einem anderen Mitgliedstaat entstanden sind, gewährleistet ist.

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