Artikel 2 RL 76/308/EWG
Diese Richtlinie findet Anwendung auf alle Forderungen im Zusammenhang mit:
- a)
- Erstattungen, Interventionen und anderen Maßnahmen, die Bestandteil des Systems vollständiger oder teilweiser Finanzierung des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), einschließlich der im Rahmen dieser Aktionen zu erhebenden Beiträge, sind;
- b)
- Abschöpfungen und andere Abgaben im Rahmen der gemeinsamen Marktordnung für den Zuckersektor;
- c)
- Einfuhrabgaben;
- d)
- Ausfuhrabgaben;
- e)
- Mehrwertsteuer;
- f)
-
Verbrauchsteuern auf:
- —
-
Tabakwaren,
- —
-
Alkohol und alkoholische Getränke,
- —
-
Mineralöle;
- g)
- Einkommen- und Kapitalsteuern;
- h)
- Steuern auf Versicherungsprämien;
- i)
- Zinsen, von Verwaltungsbehörden verhängte Geldstrafen und Geldbußen sowie Kosten im Zusammenhang mit den unter den Buchstaben a) bis h) bezeichneten Forderungen, mit Ausnahme von Sanktionen mit strafrechtlichem Charakter nach geltendem Recht in dem Mitgliedstaat, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat.
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