ANHANG XVI RL 77/541/EWG
KONTROLLE DER ÜBEREINSTIMMUNG DER PRODUKTION
1 |
PRÜFUNGEN Sicherheitsgurte müssen bestimmte Anforderungen erfüllen, auf denen folgende Prüfungen basieren: |
1.1 |
Überprüfung der Verriegelungsschwelle und Dauerhaltbarkeit von Retraktoren mit Notverriegelung Gemäß den Bestimmungen von 2.7.7.2 in der jeweils ungünstigsten Richtung im Anschluß an die Dauerhaltbarkeitsprüfung gemäß 2.7.2, 2.7.7.1 und 2.7.7.3 als Anforderung gemäß 2.4.5.2.5. |
1.2 |
Prüfung der Dauerhaltbarkeit von Retraktoren mit automatischer Verriegelung Gemäß 2.7.7.1, ergänzt durch die Prüfungen nach 2.7.2 und 2.7.7.3 als Anforderung nach 2.4.5.1.3. |
1.3 |
Prüfung der Festigkeit der Gurtbänder nach Konditionierung Gemäß dem Verfahren in 2.7.5 nach Konditionierung entsprechend den Anforderungen von 2.7.3.1 bis 2.7.3.5. |
1.3.1 |
Festigkeitsprüfung der Gurtbänder nach Abrieb Gemäß dem Verfahren in 2.7.5 nach Konditionierung entsprechend den Anforderungen von 2.7.3.6. |
1.4 |
Mikroschlupfprüfung Entsprechend dem in 2.7.4 beschriebenen Verfahren. |
1.5 |
Prüfung der starren Teile Entsprechend dem in 2.7.6 beschriebenen Verfahren. |
1.6 | Überprüfung der Leistungsanforderungen des Sicherheitsgurtes oder Rückhaltesystems bei der dynamischen Prüfung |
1.6.1 | Prüfungen mit Konditionierung |
1.6.1.1 | Gurte oder Rückhaltesysteme mit Retraktor mit Notverriegelung: gemäß den Bestimmungen von 2.7.8 und 2.7.9 mit einem Gurt, der zuvor 45000mal der in 2.7.7.1 beschriebenen Dauerprüfung des Retraktors sowie den in 2.4.2.3, 2.7.2 und 2.7.7.3 beschriebenen Prüfungen unterzogen wurde. |
1.6.1.2 | Gurte oder Rückhaltesysteme mit Retraktor mit automatischer Verriegelung: gemäß den Bestimmungen von 2.7.8 und 2.7.9 mit einem Gurt, der zuvor 10000mal der in 2.7.7.1 beschriebenen Dauerprüfung des Retraktors sowie den in 2.4.2.3, 2.7.2 und 2.7.7.3 beschriebenen Prüfungen unterzogen wurde. |
1.6.1.3 | Statische Gurte: gemäß den Bestimmungen von 2.7.8 und 2.7.9 mit einem Sicherheitsgurt, welcher der in 2.4.2.3 und 2.7.2 beschriebenen Prüfung unterzogen wurde. |
1.6.2 |
Prüfung ohne Konditionierung Entsprechend den Bestimmungen von 2.7.8 und 2.7.9. |
2 | HÄUFIGKEIT DER PRÜFUNGEN UND ERGEBNISSE |
2.1 | Die Häufigkeit der Prüfungen entsprechend den Anforderungen von 1.1 bis 1.5 wird auf Stichprobenbasis und nach statistischen Gesichtspunkten im Einklang mit einem regulären Qualitätssicherungsverfahren festgelegt. |
2.1.1 | Bei Retraktoren mit Notverriegelung sind außerdem alle Gurtanordnungen zu prüfen: |
2.1.1.1 | entweder gemäß den Bestimmungen von 2.7.7.2.1 und 2.7.7.2.2 in der ungünstigsten Richtung gemäß 2.7.7.2.1.2. Die Prüfergebnisse müssen den Anforderungen von 2.4.5.2.1.1 und 2.4.5.2.3 genügen; |
2.1.1.2 | oder entsprechend den Bestimmungen gemäß 2.7.7.2.3 in der ungünstigsten Richtung. Die Neigungsgeschwindigkeit kann jedoch höher liegen als die angegebene Geschwindigkeit, sofern sie die Prüfergebnisse nicht beeinflußt. Die Prüfergebnisse müssen den Anforderungen von 2.4.5.2.1.4 genügen. |
2.2.1 | Prüfungen mit Konditionierung |
2.2.1.1 |
Bei Gurten, die mit einem Retraktor mit Notverriegelung ausgestattet sind,
einer Prüfung(1) nach 1.6.1.1 dieses Anhangs zu unterziehen. |
2.2.1.2 |
Bei Gurten, die mit Retraktoren mit automatischer Verriegelung ausgestattet sind, sowie bei statischen Gurten,
der Prüfung nach 1.6.1.2 bzw. 1.6.1.3 dieses Anhangs zu unterziehen. |
2.2.2 | Prüfungen ohne Konditionierung |
2.2.2.1 | Bei Gurten mit Retraktor mit Notverriegelung ist folgende Anzahl von Mustern der in 1.6.2 dieses Anhangs beschriebenen Prüfung zu unterziehen: |
2.2.2.1.1 | bei einer Produktion von mindestens 5000 Gurten pro Tag zwei pro 25000 hergestellte Gurte, mindestens aber ein Gurt pro Tag für jede Art von Verriegelungsmechanismus; |
2.2.2.1.2 | bei einer Produktion von weniger als 5000 Gurten pro Tag einer pro 5000 hergestellte Gurte, mindestens aber ein Gurt pro Jahr für jede Art von Verriegelungsmechanismus. |
2.2.2.2 | Bei Gurten mit Retraktor mit automatischer Verriegelung und statischen Gurten ist folgende Anzahl von Mustern der in 1.6.2 dieses Anhangs beschriebenen Prüfung zu unterziehen: |
2.2.2.2.1 | bei einer Produktion von mindestens 5000 Gurten pro Tag zwei pro 25000 hergestellte Gurte, mindestens aber ein Gurt pro Jahr für jeden genehmigten Typ. |
2.2.2.2.2 | bei einer Produktion von mindestens 5000 Gurten pro Tag zwei pro 5000 hergestellte Gurte, mindestens aber ein Gurt pro Jahr für jeden genehmigten Typ. |
2.2.3 |
Ergebnisse Die Prüfergebnisse müssen den Anforderungen gemäß 2.6.1.3.1 des Anhangs I entsprechen. Die Vorverlagerung der Prüfpuppe kann hinsichtlich 2.6.1.3.2 des Anhangs I (oder 2.6.1.4, wo dies zutrifft) während einer Prüfung mit Konditionierung gemäß 1.6.1 dieses Anhangs durch ein vereinfachtes angepaßtes Verfahren kontrolliert werden. |
2.2.3.1 | Bei einer Genehmigung gemäß Anhang I Absatz 2.6.1.3.3 dieser Richtlinie und Absatz 1.6.1 dieses Anhangs ist lediglich festgelegt, daß kein Teil des Gurts zerstört oder gelöst sein darf und daß bei der Verlagerung der Bezugspunkte des Brustkorbes um 300 mm eine Geschwindigkeit von 24 km/h nicht überschritten werden darf. |
2.3 | Besteht ein Muster eine bestimmte Prüfung, der es unterzogen wurde, nicht, so wird eine weitere Prüfung mit identischen Anforderungen an mindestens drei weiteren Mustern durchgeführt. Besteht bei der dynamischen Prüfung eines der letztgenannten Muster diese Prüfung nicht, setzt der Inhaber der Genehmigung die zuständige Behörde, welche die Typgenehmigung erteilt hat, hiervon in Kenntnis und teilt mit, welche Schritte zur Wiederherstellung der Übereinstimmung der Produktion ergriffen wurden. |
Fußnote(n):
- (1)
Für die Zwecke dieses Anhangs bedeutet „Art des Verriegelungsmechanismus” , alle Retraktoren mit Notverriegelung, deren Mechanismus sich nur durch den (die) Neigungswinkel des Fühlers im Verhältnis zum Bezugsachsensystem des Fahrzeugs unterscheidet.
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