Artikel 16 RL 78/686/EWG

Wird in einem Aufnahmestaat zur Abrechnung mit einem Versicherer für Tätigkeiten zugunsten von Sozialversicherten die Mitgliedschaft bei einer Körperschaft des öffentlichen Rechts im Bereich der sozialen Sicherheit verlangt, so befreit dieser Mitgliedstaat im Falle der Erbringung von Dienstleistungen, für die der Begünstigte den Ort wechseln muß, die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten, die sich in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen haben, von diesem Erfordernis.

In allen Fällen, in denen der Begünstigte zur Erbringung der Dienstleistung den Ort wechseln muß, kann der Aufnahmestaat fordern, daß der Begünstigte zuvor oder in dringenden Fällen so rasch wie möglich diese Stelle von der Erbringung seiner Dienstleistung unterrichtet.

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