Artikel 17 RL 78/686/EWG
(1) Bestehen in einem Aufnahmestaat Vorschriften über das Führen der Berufsbezeichnung im Zusammenhang mit einer Tätigkeit im Sinne des Artikels 1, so führen die Staatsangehörigen der übrigen Mitgliedstaaten, die die in Artikel 2, in Artikel 7 Absatz 1 und in den Artikeln 19, 19a, 19b, 19c, 19d und 19e vorgesehenen Bedingungen erfüllen, die Berufsbezeichnung, die im Aufnahmestaat der betreffenden Berufsausbildung entspricht, und verwenden die entsprechende Abkürzung.
(2) Absatz 1 gilt auch für das Führen der Fachzahnarztbezeichnung durch Fachzahnärzte, die die Bedingungen des Artikels 4 und des Artikels 7 Absatz 2 erfüllen.
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