Artikel 24 RL 78/686/EWG
(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Richtlinie binnen 18 Monaten nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen, und setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis. Italien trifft diese Maßnahmen jedoch innerhalb einer Frist von höchstens sechs Jahren, auf jeden Fall zu dem Zeitpunkt, zu dem es die erforderlichen Maßnahmen ergreift, um der Richtlinie 78/687/EWG nachzukommen.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
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