Artikel 25 RL 78/686/EWG

Falls sich bei der Anwendung dieser Richtlinie für einen Mitgliedstaat größere Schwierigkeiten auf bestimmten Gebieten ergeben sollten, prüft die Kommission diese Schwierigkeiten in Zusammenarbeit mit diesem Staat und holt die Stellungnahme des durch den Beschluß 75/365/EWG(1) in der Fassung des Beschlusses 78/689/EWG(2) eingesetzten Ausschusses hoher Beamter für das öffentliche Gesundheitswesen ein.

Die Kommission legt dem Rat gegebenenfalls geeignete Vorschläge vor.

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 167 vom 30. 6. 1975, S. 19.

(2)

Siehe Seite 17 dieses Amtsblatts.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.