Artikel 3 RL 78/686/EWG

Als Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise im Sinne von Artikel 2 gelten:

a)
in der Bundesrepublik Deutschland:

1.
das von den zuständigen Behörden ausgestellte Zeugnis über die zahnärztliche Staatsprüfung;
2.
die Bescheinigungen der zuständigen Behörden der Bundesrepublik Deutschland über die Gleichwertigkeit der nach dem 8. Mai 1945 von den zuständigen Behörden der Deutschen Demokratischen Republik ausgestellten Ausbildungsnachweise mit den unter Nummer 1 aufgeführten Nachweisen;

b)
in Belgien:

„diplôme légal de licencié en science dentaire — wettelijk diploma van licentiaat in de tandheelkunde” (zahnärztliches Diplom), ausgestellt von den medizinischen Fakultäten einer Universität oder vom Hauptprüfungsausschuß oder von den staatlichen Prüfungsausschüssen für Hochschulen;

c)
in Dänemark:

„bevis for tandlægeeksamen (kandidateksamen)” (Zeugnis über das zahnärztliche Examen), ausgestellt von den Schulen für zahnärztliche Ausbildung, in Verbindung mit der von dem „sundhedsstyrelsen” (Staatliches Gesundheitsamt) ausgestellten Bescheinigung, daß der Betreffende eine Assistententätigkeit von vorgeschriebener Dauer ausgeübt hat;

d)
in Frankreich:

1.
„diplôme d'État de chirurgien-dentiste” (staatliches Diplom eines Zahnarztes), ausgestellt bis 1973 von der medizinischen oder medizinischpharmazeutischen Fakultät einer Universität;
2.
„diplôme d'État de docteur en chirugie dentaire” (staatliches Diplom eines Doktors der Dentalchirurgie), ausgestellt von einer Universität;

e)
in Irland:

Diplom eines

„Bachelor in Dental Science (B.Dent.Sc.)” ,

„Bachelor of Dental Surgery (BDS)”

oder

„Licentiate in Dental Surgery (LDS)” ,

ausgestellt von einer Universität oder dem „Royal College of Surgeons in Ireland” ;

f)
in Italien:

das Diplom, dessen Bezeichnung Italien den Mitgliedstaaten und der Kommission innerhalb der in Artikel 24 Absatz 1 vorgesehenen Frist mitteilt;

g)
in Luxemburg:

„diplôme d'État de docteur en médecine dentaire” (staatliches Diplom eines Doktors der Zahnheilkunde), ausgestellt von dem staatlichen Prüfungsausschuß;

h)
in den Niederlanden:

„universitair getuigschrift von een met goed gevolg afgelegd tandartsexamen” (Universitätszeugnis über die bestandene zahnärztliche Prüfung);

i)
im Vereinigten Königreich:

Diplom eines

„Bachelor of Dental Surgery (BDS oder BChD)”

oder

„Licentiate in Dental Surgery (LDS)” ,

ausgestellt von einer Universität oder einem „Royal College” ;

j)
in Griechenland:

„πτυχίο οδοντιατρικής του Πανεπιστημίου” (Diplom der Zahnheilkunde ausgestellt von einer Universität);

k)
in Spanien:

Diplom, dessen Bezeichnung Spanien den Mitgliedstaaten und der Kommission im Anschluß an den Beitritt mitteilt;

l)
in Portugal:

„carta de curso de licenciatura em medicina dentária” (Prüfungszeugnis für das Studium der Zahnmedizin), ausgestellt von einer Fachhochschule;

m)
in Österreich:

Titel, den Österreich den Mitgliedstaaten und der Kommission bis spätestens 31. Dezember 1998 mitteilt;

n)
in Finnland:

(Zeugnis über das zahnärztliche Examen), ausgestellt von der medizinischen Fakultät einer Hochschule, sowie eine Bescheinigung über eine praktische Ausbildung, ausgestellt von der nationalen Gesundheitsbehörde;

o)
in Schweden:

„tandläkarexamen” (Hochschulabschluß in Zahnheilkunde), ausgestellt von Zahnheilkundeinstituten, zusammen mit einer Bescheinigung über den Abschluß einer praktischen Ausbildung, ausgestellt von der nationalen Gesundheitsbehörde.

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