Artikel 4 RL 78/686/EWG

Jeder Mitgliedstaat, in dem einschlägige Rechts- und Verwaltungsvorschriften bestehen, erkennt die Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise für Kieferorthopäden und Zahnärzte für Oralchirurgie/Mundchirurgie, die von anderen Mitgliedstaaten Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten nach den Artikeln 2 und 3 der Richtlinie 78/687/EWG ausgestellt werden und die in Anhang B aufgeführt sind, an und verleiht ihnen in seinem Hoheitsgebiet die gleiche Wirkung wie den von ihm ausgestellten Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen.

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