Artikel 7 RL 78/686/EWG

(1) Jeder Mitgliedstaat erkennt bei Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten als ausreichenden Nachweis die Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Zahnarztes an, die von den anderen Mitgliedstaaten vor Beginn der Anwendung der Richtlinie 78/687/EWG ausgestellt worden sind, auch wenn sie nicht allen Mindestanforderungen der Ausbildung nach Artikel 1 der Richtlinie 78/687/EWG genügen, sofern ihnen eine Bescheinigung darüber beigefügt ist, daß sich der betreffende Staatsangehörige während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig den betreffenden Tätigkeiten gewidmet hat.

(2) Jeder Mitgliedstaat erkennt bei Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten als ausreichenden Nachweis die Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Fachzahnarztes an, die von den anderen Mitgliedstaaten vor Beginn der Anwendung der Richtlinie 78/687/EWG ausgestellt worden sind, auch wenn sie den Mindestanforderungen der Weiterbildung nach den Artikeln 2 und 3 der Richtlinie 78/687/EWG nicht genügen. Wenn aus diesen Bescheinigungen hervorgeht, daß die Mindestdauer der Weiterbildung nach Artikel 2 der Richtlinie 78/687/EWG nicht erreicht worden ist, kann jedoch der Mitgliedstaat verlangen, daß ihnen eine von den zuständigen Stellen des Heimatoder Herkunftsstaats ausgestellte Bescheinigung darüber beigefügt wird, daß die betreffende fachzahnärztliche Tätigkeit tatsächlich und rechtmäßig während eines Zeitraums ausgeübt worden ist, der der verdoppelten Differenz zwischen der Dauer der fachzahnärztlichen Weiterbildung im Heimat- oder Herkunftsstaat und der in der Richtlinie 78/687/EWG genannten Mindestdauer der Weiterbildung entspricht.

Wird in dem Aufnahmestaat jedoch vor Inkrafttreten dieser Richtlinie für die Weiterbildung eine kürzere Mindestdauer verlangt, als sie in Artikel 2 der Richtlinie 78/687/EWG vorgesehen ist, so darf die in Unterabsatz 1 genannte Differenz nur nach Maßgabe der in diesem Staat vorgesehenen Mindestdauer der Weiterbildung festgelegt werden.

(3) Jeder Mitgliedstaat erkennt bei Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten als ausreichenden Nachweis deren Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Zahnarztes oder des Fachzahnarztes für Kieferorthopädie und Mundchirurgie an, auch wenn sie den für diesen Mitgliedstaat in den Anhänge A oder B aufgeführten Bezeichnungen nicht entsprechen, sofern ihnen eine von den zuständigen Behörden oder Stellen ausgestellte Bescheinigung beigefügt ist. Mit dieser Bescheinigung wird der Nachweis erbracht, daß diese Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Zahnarztes oder Fachzahnarztes für Kieferorthopädie und Mundchirurgie eine Ausbildung abschließen, die den in den Artikeln 2 oder 4 genannten Bestimmungen der Richtlinie 78/687/EWG entspricht, und daß sie von dem Mitgliedstaat, der sie ausgestellt hat, den Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen gleichgestellt werden, deren Bezeichnungen in den Anhänge A oder B der vorliegenden Richtlinie aufgeführt sind.

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