Artikel 7a RL 78/686/EWG

(1) Bei den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten, deren Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Zahnarztes eine Ausbildung abschließen, die im Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik absolviert wurde und die nicht den Mindestanforderungen der Ausbildung nach Artikel 1 der Richtlinie 78/687/EWG genügt, erkennen die anderen Mitgliedstaaten als Deutschland diese Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise unter folgenden Voraussetzungen als ausreichenden Nachweis an,

wenn sie eine vor der Herstellung der deutschen Einheit aufgenommene Ausbildung abschließen,

wenn sie das Recht auf Ausübung der Tätigkeiten des Zahnarztes im gesamten Gebiet Deutschlands unter den gleichen Voraussetzungen verleihen wie die Befähigungsnachweise, die von den zuständigen deutschen Behörden ausgestellt werden und die in Anhang A aufgeführt sind, und

wenn ihnen eine von den zuständigen deutschen Behörden ausgestellte Bescheinigung darüber beigefügt ist, daß sich diese Staatsangehörigen in den fünf Jahren vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig den betreffenden Tätigkeiten in Deutschland gewidmet haben.

(2) Bei den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten, deren Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Fachzahnarztes eine Ausbildung abschließen, die im Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik absolviert wurde und die nicht den Mindestanforderungen der Ausbildung nach den Artikeln 2 und 3 der Richtlinie 78/687/EWG genügt, erkennen die anderen Mitgliedstaaten als Deutschland diese Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise unter folgenden Voraussetzungen als ausreichenden Nachweis an,

wenn sie eine vor der Herstellung der deutschen Einheit aufgenommene Ausbildung abschließen und

wenn sie das Recht auf die Ausübung der betreffenden fachzahnärztlichen Tätigkeit im gesamten Gebiet Deutschlands unter denselben Voraussetzungen verleihen wie die Befähigungsnachweise, die von den zuständigen deutschen Behörden ausgestellt werden und die in Anhang B aufgeführt sind.

Sie können jedoch verlangen, daß diesen Diplome, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen eine von den zuständigen deutschen Behörden oder Stellen ausgestellte Bescheinigung darüber beigefügt wird, daß die betreffende fachzahnärztliche Tätigkeit während eines Zeitraums ausgeübt wurde, der der verdoppelten Differenz zwischen der Dauer der Fachausbildung im deutschen Gebiet und der in der Richtlinie 78/687/EWG genannten Mindestdauer der Weiterbildung entspricht, sofern diese die in Artikel 2 der Richtlinie 78/687/EWG genannte Mindestdauer der Ausbildung nicht erreicht.

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