Artikel 5d RL 79/373/EWG
(1) Das Mindesthaltbarkeitsdatum wird wie folgt angegeben:
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bei mikrobiologisch leicht verderblichen Mischfuttermitteln: „spätestens zu verbrauchen am …” , gefolgt von der Angabe des Datums (Tag, Monat und Jahr);
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bei den übrigen Mischfuttermitteln: „mindestens haltbar bis …” , gefolgt von der Angabe des Datums (Monat und Jahr).
Erfordern andere Bestimmungen der Gemeinschaftsregelung für Mischfuttermittel die Angabe einer Haltbarkeitsdauer oder eines Endtermins der Garantie, so ist die Angabe nach Unterabsatz 1 zu machen und dabei nur das früheste Datum zu nennen.
(2) Das Herstellungsdatum wird wie folgt angegeben: „… Tage, Monate oder Jahre vor dem angegebenen Mindesthaltbarkeitsdatum hergestellt.”
Bei Inanspruchnahme von Artikel 5 Absatz 5 Buchstabe d) folgt auf vorgenannte Angabe die Angabe der Stelle, an der das Haltbarkeitsdatum aufgeführt ist.
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