Artikel 5e RL 79/373/EWG
Der Verantwortliche für die Angaben über das Mischfuttermittel kann andere als die in dieser Richtlinie vorgesehenen Angaben machen.
Diese Angaben
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dürfen sich jedoch nicht auf die Anwesenheit von oder den Gehalt an anderen analytischen Bestandteilen beziehen als von bzw. an denen, deren Angabe in Artikel 5 der vorliegenden Richtlinie oder in Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 93/74/EWG des Rates vom 13. September 1993 über Futtermittel für besondere Ernährungszwecke(1) vorgesehen ist;
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dürfen den Käufer nicht irreführen, insbesondere, indem dem Mischfuttermittel Wirkungen oder Eigenschaften zugeschrieben werden, die es nicht besitzt, oder indem der Anschein erweckt wird, daß das Mischfuttermittel besondere Merkmale aufweist, obwohl alle ähnlichen Mischfuttermittel die gleichen Merkmale besitzen;
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dürfen sich nicht auf Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer Erkrankung beziehen;
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müssen sich auf objektive oder meßbare Faktoren beziehen, die nachgewiesen werden können;
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müssen deutlich von allen in Artikel 5 genannten Angaben getrennt werden.
Fußnote(n):
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ABl. Nr. L 237 vom 22.9.1993, S. 23.
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