Artikel 3 RL 80/154/EWG
Als Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise im Sinne von Artikel 2 gelten:
- a)
-
in der Bundesrepublik Deutschland:
- —
- das Zeugnis über die staatliche Prüfung für Hebammen und Entbindungspfleger, ausgestellt durch den staatlichen Prüfungsausschuß;
- —
- die Bescheinigungen der zuständigen Behörden der Bundesrepublik Deutschland über die Gleichwertigkeit der von den zuständigen Behörden der Deutschen Demokratischen Republik nach dem 8. Mai 1945 ausgestellten Ausbildungsnachweise mit den unter dem ersten Gedankenstrich genannten Zeugnissen;
- b)
-
in Belgien:
das von staatlichen oder staatlich anerkannten Schulen oder der Jury Central verliehene „diplôme d'accoucheuse/vroedvrouwdiploma” ;
- c)
-
in Dänemark:
der von der „Danemarks jordemoderskole” ausgestellte „bevis for bestäet jordemodereksamen” ;
- d)
-
in Frankreich:
das vom Staat verliehene „diplôme de sage-femme” ;
- e)
-
in Irland:
das vom „An Bord Altranais” verliehene „certificate in Midwifery” ;
- f)
-
in Italien:
das von staatlich anerkannten Schulen ausgestellte „diploma d'ostetrica” ;
- g)
-
in Luxemburg:
das vom Minister für Gesundheitswesen aufgrund des Beschlusses des Prüfungsausschusses ausgestellte „diplôme de sage-femme” ,
- h)
-
in den Niederlanden:
das von der staatlich eingesetzten Prüfungskommission verliehene diploma van verloskundige;
- i)
-
im Vereinigten Königreich:
ein statement of registration as a Midwife in Teil 10 des Registers des United Kingdom Central Council for Nursing, Midwifery and Health Visiting;
- j)
-
in Griechenland:
- —
-
πτυχίο μαίας ή μαιευτή bescheinigt durch das Ministerium für Gesundheit, Vorsorge und soziale Sicherheit,
- —
-
πτυχίο Ανωτέρας Σχολής Στελεχών Υγείας και Κοινωνικής Πρόνοιας, Τμήματος Μαιευτικής , ausgestellt entweder von der Fakultät für Führungskräfte im Bereich Gesundheitswesen und soziale Sicherheit, Abteilung Geburtshilfe, der Zentren für die höhere fachtheoretische und berufspraktische Ausbildung oder von den Anstalten für fachtheoretische Ausbildung des Ministeriums für Bildung und Kultusfragen;
- k)
-
in Spanien:
das Diplom matrona oder asistente obstétrico (matrona) oder enfermería obstétrica-ginecológica, ausgestellt vom Ministerium für Unterricht und Wissenschaft;
- l)
-
in Portugal:
das Diplom des „enfermeiro especialista em enfermagem de saúde materna e obstétrica” ;
- m)
-
in Österreich:
„Hebammen-Diplom” , ausgestellt von einer Hebammenakademie oder einer Bundeshebammenlehranstalt;
- n)
-
in Finnland:
oder (Hebammendiplom oder polytechnisches Hebammendiplom), ausgestellt von einer Krankenpflegeschule;
- o)
-
in Schweden:
„barnmorskeexamen” (Universitäts-Hebammendiplom), ausgestellt von einer Fachschule für Krankenpflege.
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