Artikel 3 RL 80/155/EWG
Unbeschadet von Artikel 1 können die Mitgliedstaaten die Form der Teilzeitausbildung unter den von den zuständigen einzelstaatlichen Behörden zugelassenen Bedingungen genehmigen.
Die Gesamtdauer der Teilzeitausbildung darf nicht kürzer sein als die der Vollzeitausbildung. Ihr Niveau darf nicht dadurch, daß sie auf Teilzeitbasis erfolgt, beeinträchtigt werden.
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