Artikel 2 RL 80/155/EWG

Nach regelmäßiger Prüfung der Ergebnisse der verschiedenen in Artikel 1 Absatz 2 genannten Ausbildungsmöglichkeiten erstattet die Kommission dem Rat zum ersten Mal sechs Jahre nach Bekanntgabe dieser Richtlinie Bericht. Die genannte Prüfung erfolgt mit Unterstützung des Beratenden Ausschusses für die Ausbildung der Hebammen.

Die Kommission unterbreitet nach Maßgabe der Ergebnisse dieser Prüfung Änderungsvorschläge, die das Ziel haben, die im Rahmen der genannten Ausbildungsmöglichkeiten vorgesehenen Mindestkriterien den Bedingungen nach Artikel 2 Absatz 1 erster Gedankenstrich erster Untergedankenstrich und zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 80/154/EWG anzugleichen. Der Rat befindet unverzüglich über diese Vorschläge.

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