Artikel 1 RL 80/155/EWG

(1) Die Mitgliedstaaten machen die Aufnahme und die Ausübung der Tätigkeiten der Hebamme unter den in Artikel 1 der Richtlinie 80/154/EWG(1) genannten Berufsbezeichnungen davon abhängig, daß die Hebamme Inhaber eines Diploms, eines Prüfungszeugnisses oder eines sonstigen Befähigungsnachweises gemäß dem Anhang der genannten Richtlinie ist, das bzw. der garantiert, daß die Betreffende während der gesamten Dauer ihrer Ausbildung folgende Fähigkeiten erlangt hat:

a)
angemessene Kenntnisse der wissenschaftlichen Fachgebiete, die den Tätigkeiten der Hebamme zugrunde liegen, insbesondere der Geburtshilfe und der Gynäkologie;
b)
angemessene Kenntnisse der Berufsethik und des Berufsrechtes;
c)
vertiefte Kenntnisse der biologischen Funktion, der Anatomie und der Physiologie auf den Gebieten der Geburtshilfe und der perinatalen Medizin, sowie Kenntnisse von der Beziehung zwischen dem Gesundheitszustand und der physischen und sozialen Umgebung des Menschen und von seinem Verhalten;
d)
angemessene klinische Erfahrung, die unter der Aufsicht von qualifiziertem Personal des Gebietes der Geburtshilfe und in anerkannten Einrichtungen erworben wird;
e)
das erforderliche Verständnis für die Ausbildung des Personals des Gesundheitswesens und Erfahrung in der Zusammenarbeit mit diesem Personal.

(2) Die Ausbildung nach Absatz 1 umfaßt:

entweder eine spezielle Ausbildung als Hebamme auf Vollzeitbasis, die theoretische und praktische Studien von mindestens drei Jahren umfaßt; die Zulassung hierzu setzt zumindest den Abschluß der ersten zehn Jahre der allgemeinen Schulausbildung voraus;

oder eine spezielle Ausbildung als Hebamme von mindestens 18 Monaten auf Vollzeitbasis; die Zulassung hierzu setzt den Besitz eines Diploms, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises der Krankenschwester und des Krankenpflegers im Sinne des Anhangs der Richtlinie 77/452/EWG(2), die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, voraus.

(3) Die in Absatz 2 erster Gedankenstrich genannte spezielle Ausbildung als Hebamme muß mindestens die Fächer des im Anhang enthaltenen Ausbildungsprogramms umfassen.

Die in Absatz 2 zweiter Gedankenstrich genannte Ausbildung muß mindestens die Fächer des im Anhang enthaltenen Ausbildungsprogramms, die nicht Gegenstand eines gleichwertigen Unterrichts im Rahmen der Ausbildung als Krankenschwester und Krankenpfleger waren, umfassen.

(4) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß die mit der Ausbildung der Hebammen betraute Einrichtung die Verantwortung dafür übernimmt, daß Theorie und Praxis für das gesamte Ausbildungsprogramm koordiniert werden.

Der in Teil A des Anhangs genannte theoretische und technische Unterricht muß der in Teil B dieses Anhangs genannten klinisch-praktischen Hebammenausbildung angemessen und mit ihr koordiniert sein, so daß die in Absatz 1 aufgeführten Kenntnisse und Erfahrungen in angemessener Weise erworben werden können.

Die klinisch-praktische Hebammenausbildung muß im Rahmen von Praktika in Krankenhausabteilungen oder in anderen Gesundheitsdiensten, die von den zuständigen Behörden oder Stellen zugelassen sind, unter Anleitung vermittelt werden. Im Rahmen dieser Ausbildung nehmen die Hebammenschülerinnen an den Tätigkeiten in den betreffenden Stellen in dem Maße teil, wie dies zu ihrer Ausbildung beiträgt. Sie werden in die Verantwortlichkeit des Hebammenberufs eingeführt.

(5) Diese Richtlinie hindert die Mitgliedstaaten in keiner Weise daran, den Inhabern von Diplomen, Prüfungszeugnissen oder sonstigen Befähigungsnachweisen, die nicht in einem Mitgliedstaat erworben wurden, die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeiten der Hebamme und des Entbindungspflegers in ihrem Hoheitsgebiet nach ihren innerstaatlichen Vorschriften zu gestatten.

(6) Als Übergangsmaßnahme und abweichend von den Absätzen 1 und 4 kann Spanien, das die in seinen Rechts- und Verwaltungsvorschriften vorgesehene Ausbildung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Richtlinie 80/154/EWG und der vorliegenden Richtlinie nicht mit der letztgenannten Richtlinie in Einklang gebracht hatte, diese Vorschriften weiterhin auf die Personen anwenden, die ihre spezifische Ausbildung als Hebamme spätestens am 31. Dezember 1985 begonnen haben.

Jeder Aufnahmestaat ist berechtigt, von Inhabern von Diplomen, Prüfungszeugnissen oder sonstigen Befähigungsnachweisen der Hebamme, die von Spanien ausgestellt wurden und Nachweis für Ausbildungen sind, die vor dem 1. Januar 1986 begonnen wurden, zu verlangen, daß ihren Diplomen, Prüfungszeugnissen oder sonstigen Befähigungsnachweisen eine Bescheinigung darüber beigefügt ist, daß sie sich in den fünf Jahren vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig den Tätigkeiten der Hebamme gewidmet haben, sofern diesem Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstigem Befähigungsnachweis nicht eine von den zuständigen spanischen Behörden ausgestellte Bescheinigung darüber beigefügt ist, daß sie Nachweis für eine diesem Artikel und dem Anhang vollständig entsprechende Ausbildung sind.

Fußnote(n):

(1)

Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.

(2)

ABl. Nr. L 176 vom 15. 7. 1977, S. 1.

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