Präambel RL 80/155/EWG

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 49, 57 und 66,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(3),

In ERWÄGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE:

Nach Artikel 57 des Vertrages ist die Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeiten der Hebamme zu verwirklichen. Aus Gründen der öffentlichen Gesundheit empfiehlt es sich, innerhalb der Gemeinschaft nach einer gemeinsamen Definition des Tätigkeitsbereichs der betreffenden Berufsangehörigen und ihrer Ausbildung zu streben; es schien nicht wünschenswert, zu diesem Zweck ein einheitliches Programm für sämtliche Mitgliedstaaten vorzuschreiben. Im Gegenteil soll diesen die größtmögliche Freiheit bei der Gestaltung ihres Unterrichts belassen werden. Die beste Lösung besteht somit darin, lediglich Mindestnormen festzulegen.

Die mit dieser Richtlinie angestrebte Koordinierung schließt eine weitere Koordinierung nicht aus.

Die meisten Mitgliedstaaten unterscheiden bisher nicht zwischen der Ausbildung von Hebammen im Angestelltenverhältnis und der Ausbildung von freiberuflich tätigen Hebammen. Es erscheint daher notwendig, die Anwendung dieser Richtlinie auf Hebammen im Angestelltenverhältnis auszudehnen —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. C 18 vom 12. 2. 1970, S. 1.

(2)

ABl. Nr. C 101 vom 4. 8. 1970, S. 26.

(3)

ABl. Nr. C 146 vom 11. 12. 1970, S. 17.

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