Präambel RL 80/720/EWG

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die technischen Vorschriften, denen Zugmaschinen nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften genügen müssen, betreffen unter anderem auch den Betätigungsraum, die Zugänge zum Führersitz (Ein- und Ausstiege) sowie Türen und Fenster.

Diese Vorschriften sind von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat verschieden. Daraus ergibt sich die Notwendigkeit, daß alle Mitgliedstaaten — entweder zusätzlich zu oder anstelle ihrer derzeitigen Regelung — gleiche Vorschriften erlassen, um insbesondere für jeden Zugmaschinentyp das EWG-Betriebserlaubnisverfahren gemäß der Richtlinie 74/150/EWG des Rates vom 4. März 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern(4), in der Fassung der Richtlinie 79/694/EWG(5), einführen zu können —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. C 25 vom 29. 1. 1979, S. 30.

(2)

ABl. Nr. C 127 vom 21. 5. 1979, S. 80.

(3)

ABl. Nr. C 227 vom 10. 9. 1979, S. 34.

(4)

ABl. Nr. L 84 vom 28. 3. 1974, S. 10.

(5)

ABl. Nr. L 205 vom 13. 8. 1979, S. 17.

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