Präambel RL 80/720/EWG
DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100,
auf Vorschlag der Kommission(1),
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2),
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(3),
in Erwägung nachstehender Gründe:
Die technischen Vorschriften, denen Zugmaschinen nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften genügen müssen, betreffen unter anderem auch den Betätigungsraum, die Zugänge zum Führersitz (Ein- und Ausstiege) sowie Türen und Fenster.
Diese Vorschriften sind von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat verschieden. Daraus ergibt sich die Notwendigkeit, daß alle Mitgliedstaaten — entweder zusätzlich zu oder anstelle ihrer derzeitigen Regelung — gleiche Vorschriften erlassen, um insbesondere für jeden Zugmaschinentyp das EWG-Betriebserlaubnisverfahren gemäß der Richtlinie 74/150/EWG des Rates vom 4. März 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern(4), in der Fassung der Richtlinie 79/694/EWG(5), einführen zu können —
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. Nr. C 25 vom 29. 1. 1979, S. 30.
- (2)
ABl. Nr. C 127 vom 21. 5. 1979, S. 80.
- (3)
ABl. Nr. C 227 vom 10. 9. 1979, S. 34.
- (4)
ABl. Nr. L 84 vom 28. 3. 1974, S. 10.
- (5)
ABl. Nr. L 205 vom 13. 8. 1979, S. 17.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.