Artikel 1 RL 80/720/EWG

(1) Im Sinne dieser Richtlinie ist „Zugmaschine” eine Zugmaschine gemäß der Definition in Artikel 2 Buchstabe j der Richtlinie 2003/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(1).

Im Sinne dieser Richtlinie sind Zugmaschinenklassen die in Anhang II der Richtlinie 2003/37/EG definierten Klassen.

(2) Diese Richtlinie gilt für Zugmaschinen der Klassen T1, T3 und T4 wie sie in Anhang II der Richtlinie 2003/37/EG definiert sind.

Diese Richtlinie gilt nicht für Zugmaschinen der Klasse T4.3, wenn der Sitz-Index-Punkt des Fahrersitzes ( „SIP” ) nach Anhang II der Richtlinie 2009/144/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(2) mehr als 100 mm von der Längsmittelebene der Zugmaschine entfernt ist.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 171 vom 9.7.2003, S. 1.

(2)

ABl. L 27 vom 30.1.2010, S. 33.

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