Artikel 2 RL 80/720/EWG

Die Mitgliedstaaten dürfen weder die EWG-Betriebserlaubnis oder die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung für eine Zugmaschine oder die Inbetriebnahme verweigern noch den Verkauf, die Zulassung oder die Benutzung einer Zugmaschine verweigern oder verbieten wegen

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des Betätigungsraums,

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der Zugänge zum Führersitz (Ein- und Ausstiege),

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der Türen und Fenster,

wenn diese den Vorschriften des Anhangs I entsprechen.

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