Artikel 2 RL 80/720/EWG

Die Mitgliedstaaten dürfen weder die EWG-Betriebserlaubnis oder die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung für eine Zugmaschine oder die Inbetriebnahme verweigern noch den Verkauf, die Zulassung oder die Benutzung einer Zugmaschine verweigern oder verbieten wegen

des Betätigungsraums,

der Zugänge zum Führersitz (Ein- und Ausstiege),

der Türen und Fenster,

wenn diese den Vorschriften des Anhangs I entsprechen.

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