ANHANG IV RL 82/883/EWG

ART DER ABFALLBESEITIGUNG: BODENLAGERUNG UND ABLAGERUNG AUF DEM BODEN

Bereiche Parameter, deren Bestimmung Mindesthäufigkeit der Probenahmen und der Analysen/Jahr Referenzmeßmethoden

obligatorisch

ist

fakultativ

ist

1. Ungefiltertes Oberflächenwasser um den Standort im Einflußbereich der Lagerung und an einem Punkt außerhalb dieser Zone(1)(2)(3) 2. Ungefiltertes Grundwasser um den Standort, ggf. einschließlich der Grundwasserabflüsse(1)(2)

pH

(pH-Einheit)

1 Elektrometrie, Messung gleichzeitig mit der Probenahme

SO4(4)

(mg/l)

1

Gravimetrie

Komplexometrie mit Äthylendiamintetraessigsäure

Molekularabsorptionsspektrophotometrie

Ti(5)

(mg/l)

V, Mn, Ni, Zn

(mg/l)

1 Atomabsorptionsspektrometrie

Fe(6)

(mg/l)

Cr

(mg/l)

1

Atomabsorptionsspektrometrie

Molekularabsorptionsspektrophotometrie

Ca

(mg/l)

1

Atomabsorptionsspektrometrie

Komplexometrie

Cu, Pb

(mg/l)

1

Atomabsorptionsspektrometrie

Polarographie

Cl(5)

(mg/l)

1 Titrimetrie (Mohrsche Methode)
Umfeld der Lagerung und Ablagerungsstelle

Visuelle Prüfung folgender Punkte:

Topographie und Bewirtschaftung des Standorts

Auswirkungen auf den Untergrund

Ökologie des Standorts

1 Diese Methoden unterliegen der Verantwortung des Mitgliedstaats

Fußnote(n):

(1)

Die Proben müssen in der gleichen Jahreszeit entnommen werden.

(2)

Bei der Kontrolle von Oberflächenwasser und Grundwasser wird etwaigen Einleitungen aus Wasser, das aus dem Bereich der Lagerung der Abfälle abfließt, besondere Beachtung geschenkt.

(3)

Die Proben müssen, wenn möglich, 50 cm unterhalb der Wasseroberfläche entnommen werden.

(4)

Bestimmung obligatorisch, wenn Abfälle gelagert oder abgelagert werden, die aus dem Sulfatverfahren stammen.

(5)

Bestimmung obligatorisch, wenn Abfälle gelagert oder abgelagert werden, die aus dem Chlorverfahren stammen.

(6)

Dazu gehört auch die Bestimmung des Fe auf dem Filtrat (Schwebstoffe).

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.