ANHANG IV RL 82/883/EWG
ART DER ABFALLBESEITIGUNG: BODENLAGERUNG UND ABLAGERUNG AUF DEM BODEN
Bereiche | Parameter, deren Bestimmung | Mindesthäufigkeit der Probenahmen und der Analysen/Jahr | Referenzmeßmethoden | |
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obligatorisch ist |
fakultativ ist |
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1. Ungefiltertes Oberflächenwasser um den Standort im Einflußbereich der Lagerung und an einem Punkt außerhalb dieser Zone(1)(2)(3) 2. Ungefiltertes Grundwasser um den Standort, ggf. einschließlich der Grundwasserabflüsse(1)(2) |
pH (pH-Einheit) |
1 | Elektrometrie, Messung gleichzeitig mit der Probenahme | |
SO4(4) (mg/l) |
1 |
|
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Ti(5) (mg/l) |
V, Mn, Ni, Zn (mg/l) |
1 | Atomabsorptionsspektrometrie | |
Fe(6) (mg/l) |
Cr (mg/l) |
1 |
|
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Ca (mg/l) |
1 |
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Cu, Pb (mg/l) |
1 |
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Cl(5) (mg/l) |
1 | Titrimetrie (Mohrsche Methode) | ||
Umfeld der Lagerung und Ablagerungsstelle |
Visuelle Prüfung folgender Punkte:
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1 | Diese Methoden unterliegen der Verantwortung des Mitgliedstaats |
Fußnote(n):
- (1)
Die Proben müssen in der gleichen Jahreszeit entnommen werden.
- (2)
Bei der Kontrolle von Oberflächenwasser und Grundwasser wird etwaigen Einleitungen aus Wasser, das aus dem Bereich der Lagerung der Abfälle abfließt, besondere Beachtung geschenkt.
- (3)
Die Proben müssen, wenn möglich, 50 cm unterhalb der Wasseroberfläche entnommen werden.
- (4)
Bestimmung obligatorisch, wenn Abfälle gelagert oder abgelagert werden, die aus dem Sulfatverfahren stammen.
- (5)
Bestimmung obligatorisch, wenn Abfälle gelagert oder abgelagert werden, die aus dem Chlorverfahren stammen.
- (6)
Dazu gehört auch die Bestimmung des Fe auf dem Filtrat (Schwebstoffe).
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