ANHANG II RL 84/491/EWG

Qualitätsziele

Für die Mitgliedstaaten, welche die Ausnahmeregelung nach Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 76/464/EWG anwenden werden die Emissionsnormen, die die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 5 der genannten Richtlinie aufstellen und zur Anwendung bringen müssen, so festgesetzt, daß das (oder die) entsprechende(n) Qualitätsziel(e) unter den nachstehend aufgeführten Zielen in dem Gebiet, das von HCH-Ableitungen betroffen ist, eingehalten wird (werden). Die zuständige Behörde bezeichnet das betroffene Gebiet in jedem Einzelfall und wählt unter den unter Nummer 1 aufgeführten Qualitätszielen dasjenige oder diejenigen aus, das (die) ihr im Hinblick auf die Zweckbestimmung des betroffenen Gebiets angemessen erscheint (erscheinen); dabei trägt sie dem Umstand Rechnung, daß durch diese Richtlinie jegliche Verschmutzung beseitigt werden soll.

1.
Um die Verschmutzung im Sinne der Richtlinie 76/464/EWG gemäß Artikel 2 derselben Richtlinie zu beseitigen, werden folgende Qualitatsziele(1), hinreichend nahe der Einleitungsstelle gemessen, festgelegt(2).
1.1.
Die Gesamt-HCH-Konzentration in den oberirdischen Binnengewässern, die von Ableitungen betroffen sind, darf 100 ng/l nicht überschreiten.
1.2.
Die Gesamt-HCH-Konzentration in Mündungsgewässern und im Küstenmeer darf 20 ng/l nicht überschreiten.
1.3.
Bei Gewässern, aus denen Trinkwasser gewonnen wird, muß der HCH-Gehalt den Anforderungen der Richtlinie 75/440/EWG entsprechen(3).
2.
Zusätzlich zu diesen Vorschriften müssen die HCH-Konzentrationen in den oberirdischen Binnengewässern mit Hilfe des in Artikel 5 der vorliegenden Richtlinie genannten nationalen Überwachungsnetzes ermittelt und die Ergebnisse mit einer Gesamt-HCH-Konzentration von 50 ng/l verglichen werden.

Wird diese Konzentration an einem der Punkte des nationalen Überwachungsnetzes nicht eingehalten, so sind die Gründe hierfür der Kommission mitzuteilen.

3.
Die Gesamt-HCH-Konzentration in Sedimenten und/oder Mollusken und/oder Schalentieren und/oder Fischen darf mit der Zeit nicht wesentlich ansteigen.
4.
Sind mehrere Qualitätsziele für die Gewässer eines Gebiets anwendbar, so muß die Qualität des Wassers jedem dieser Ziele entsprechen.

Fußnote(n):

(1)

Die unter den Nummern 1.1 und 1.2 festgesetzten Konzentrationen stellen die Mindesterfordernisse zum Schutz des Lebens im Wasser vor der Verschmutzung im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe e) der Richtlinie 76/464/EWG dar.

(2)

Mit Ausnahme des Qualitätsziels 1.3 beziehen sich alle Konzentrationen auf das arithmetische Mittel der Ergebnisses eines Jahres.

(3)

Die Richtlinie 75/440/EWG betrifft die Qualitätsanforderungen an Oberflächenwasser für die Trinkwassergewinnung in den Mitgliedstaaten (ABl Nr. L 194 vom 25.7.1975, S. 34). In dieser Richtlinie ist für „Pestizide gesamt” (einschließlich HCH) ein zwingender Wert vorgesehen.

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