Artikel 12 RL 85/384/EWG

Unbeschadet des Artikels 10 erkennt jeder Mitgliedstaat für den Zugang zu den Tätigkeiten des Artikels 1 und die Ausübung dieser Tätigkeiten unter der Berufsbezeichnung „Architekt” folgende Bescheinigungen an und billigt ihnen in seinem Hoheitsgebiet die gleiche Wirkung zu wie den Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen für Architekten, die von ihm erteilt werden:

die Bescheinigungen für Staatsangehörige von Mitgliedstaaten, die von anderen Mitgliedstaaten erteilt werden, welche zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Richtlinie eine Regelung für den Zugang zu den und für die Ausübung der in Artikel 1 genannten Tätigkeiten unter der Berufsbezeichnung „Architekt” kennen und wonach die Inhaber im Rahmen dieser Regelung vor dem Inkrafttreten dieser Richtlinie berechtigt waren, die Berufsbezeichnung „Architekt” zu führen und tatsächlich die betreffenden Tätigkeiten mindestens drei aufeinanderfolgende Jahre innerhalb der fünf der Ausstellung dieser Bescheinigung vorausgehenden Jahre ausgeübt haben.

die Bescheinigungen für Staatsangehörige von Mitgliedstaaten, die von den Mitgliedstaaten erteilt werden, welche zwischen dem Zeitpunkt der Bekanntgabe und der Durchführung der Richtlinie eine Regelung über den Zugang zu den und die Ausübung der in Artikel 1 genannten Tätigkeiten unter der Berufsbezeichnung „Architekt” einführen und wonach der Inhaber zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie berechtigt war, die Berufsbezeichnung „Architekt” zu führen, und im Rahmen dieser Regelung tatsächlich die betreffenden Tätigkeiten mindestens drei aufeinanderfolgende Jahre innerhalb der fünf Jahre vor der Ausstellung dieser Bescheinigungen ausgeübt hat.

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