Artikel 11a RL 85/384/EWG

(1) Bei den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten, deren Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Architekten von der früheren Tschechoslowakei vor dem 1. Januar 1993 ausgestellt wurden bzw. deren Ausbildung in der früheren Tschechoslowakei vor dem 1. Januar 1993 aufgenommen wurde, erkennt jeder Mitgliedstaat diese Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Architekten an, wenn die Behörden der Tschechischen Republik bescheinigen, dass diese Befähigungsnachweise in tschechischem Hoheitsgebiet die gleiche Wirkung in Bezug auf die Aufnahme der Tätigkeiten nach Artikel 1 und deren Ausübung gemäß Artikel 23 haben wie die in Artikel 11 aufgeführten tschechischen Befähigungsnachweise des Architekten. Dieser Bescheinigung muss eine von den gleichen Behörden ausgestellte Bescheinigung darüber beigefügt sein, dass die Staatsangehörigen dieser Mitgliedstaaten in den fünf Jahren vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig die Tätigkeiten auf dem Gebiet der Architektur im Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik ausgeübt haben.

(2) Bei den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten, deren Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Architekten von der früheren Sowjetunion vor dem 20. August 1991 ausgestellt wurden bzw. deren Ausbildung in der früheren Sowjetunion vor dem 20. August 1991 aufgenommen wurde, erkennt jeder Mitgliedstaat diese Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Architekten an, wenn die Behörden Estlands bescheinigen, dass diese Befähigungsnachweise in estnischem Hoheitsgebiet die gleiche Wirkung in Bezug auf die Aufnahme der Tätigkeiten nach Artikel 1 und deren Ausübung gemäß Artikel 23 haben wie die in Artikel 11 aufgeführten estnischen Befähigungsnachweise des Architekten. Dieser Bescheinigung muss eine von den gleichen Behörden ausgestellte Bescheinigung darüber beigefügt sein, dass die Staatsangehörigen dieser Mitgliedstaaten in den fünf Jahren vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig die Tätigkeiten auf dem Gebiet der Architektur im Hoheitsgebiet Estlands ausgeübt haben.

(3) Bei den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten, deren Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Architekten von der früheren Sowjetunion vor dem 21. August 1991 ausgestellt wurden bzw. deren Ausbildung in der früheren Sowjetunion vor dem 21. August 1991 aufgenommen wurde, erkennt jeder Mitgliedstaat diese Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Architekten an, wenn die Behörden Lettlands bescheinigen, dass diese Befähigungsnachweise in lettischem Hoheitsgebiet die gleiche Wirkung in Bezug auf die Aufnahme der Tätigkeiten nach Artikel 1 und deren Ausübung gemäß Artikel 23 haben wie die in Artikel 11 aufgeführten lettischen Befähigungsnachweise des Architekten. Dieser Bescheinigung muss eine von den gleichen Behörden ausgestellte Bescheinigung darüber beigefügt sein, dass die Staatsangehörigen dieser Mitgliedstaaten in den fünf Jahren vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig die Tätigkeiten auf dem Gebiet der Architektur im Hoheitsgebiet Lettlands ausgeübt haben.

(4) Bei den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten, deren Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Architekten von der früheren Sowjetunion vor dem 11. März 1990 ausgestellt wurden bzw. deren Ausbildung in der früheren Sowjetunion vor dem 11. März 1990 aufgenommen wurde, erkennt jeder Mitgliedstaat diese Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Architekten an, wenn die Behörden Litauens bescheinigen, dass diese Befähigungsnachweise in litauischem Hoheitsgebiet die gleiche Wirkung in Bezug auf die Aufnahme der Tätigkeiten nach Artikel 1 und deren Ausübung gemäß Artikel 23 haben wie die in Artikel 11 aufgeführten litauischen Befähigungsnachweise des Architekten. Dieser Bescheinigung muss eine von den gleichen Behörden ausgestellte Bescheinigung darüber beigefügt sein, dass die Staatsangehörigen dieser Mitgliedstaaten in den fünf Jahren vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig die Tätigkeiten auf dem Gebiet der Architektur im Hoheitsgebiet Litauens ausgeübt haben.

(5) Bei den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten, deren Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Architekten von der früheren Tschechoslowakei vor dem 1. Januar 1993 ausgestellt wurden bzw. deren Ausbildung in der früheren Tschechoslowakei vor dem 1. Januar 1993 aufgenommen wurde, erkennt jeder Mitgliedstaat diese Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Architekten an, wenn die Behörden der Slowakei bescheinigen, dass diese Befähigungsnachweise in slowakischem Hoheitsgebiet die gleiche Wirkung in Bezug auf die Aufnahme der Tätigkeiten nach Artikel 1 und deren Ausübung gemäß Artikel 23 haben wie die in Artikel 11 aufgeführten slowakischen Befähigungsnachweise des Architekten. Dieser Bescheinigung muss eine von den gleichen Behörden ausgestellte Bescheinigung darüber beigefügt sein, dass die Staatsangehörigen dieser Mitgliedstaaten in den fünf Jahren vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig die Tätigkeiten auf dem Gebiet der Architektur im Hoheitsgebiet der Slowakei ausgeübt haben.

(6) Bei den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten, deren Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Architekten von Jugoslawien vor dem 25. Juni 1991 ausgestellt wurden bzw. deren Ausbildung in Jugoslawien vor dem 25. Juni 1991 aufgenommen wurde, erkennt jeder Mitgliedstaat diese Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Architekten an, wenn die Behörden Sloweniens bescheinigen, dass diese Befähigungsnachweise in slowenischem Hoheitsgebiet die gleiche Wirkung in Bezug auf die Aufnahme der Tätigkeiten nach Artikel 1 und deren Ausübung gemäß Artikel 23 haben wie die in Artikel 11 aufgeführten slowenischen Befähigungsnachweise des Architekten. Dieser Bescheinigung muss eine von den gleichen Behörden ausgestellte Bescheinigung darüber beigefügt sein, dass die Staatsangehörigen dieser Mitgliedstaaten in den fünf Jahren vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig die Tätigkeiten auf dem Gebiet der Architektur im Hoheitsgebiet Sloweniens ausgeübt haben.

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