Artikel 15 RL 85/384/EWG

Unbeschadet des Artikels 5 wird das Großherzogtum Luxemburg ermächtigt, die Anwendung der Artikel 10, 11 und 12 hinsichtlich der Anerkennung von nicht von Hochschulen ausgestellten Diplomen, Prüfungszeugnissen oder sonstigen Befähigungsnachweisen während einer Übergangszeit von viereinhalb Jahren nach dem Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Richtlinie auszusetzen, um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden.

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