Artikel 17 RL 85/384/EWG
(1) Der Aufnahmemitgliedstaat, der von den eigenen Staatsangehörigen für die erstmalige Aufnahme einer Tätigkeit im Sinne des Artikels 1 einen Zuverlässigkeitsnachweis verlangt, erkennt bei Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten als ausreichenden Beweis eine von der zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaats ausgestellte Bescheinigung an, aus der hervorgeht, daß die geforderte Zuverlässigkeit gegeben ist.
(2) Wird im Heimat- oder Herkunftsstaat für die erstmalige Aufnahme der betreffenden Tätigkeit ein Zuverlässigkeitsnachweis nicht verlangt, so kann der Aufnahmemitgliedstaat von den Staatsangehörigen dieses Heimat- oder Herkunftsstaats einen Strafregisterauszug oder, wenn dieser nicht beigebracht werden kann, einen gleichwertigen Nachweis verlangen, der von der zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaats ausgestellt ist.
(3) Wird im Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaat das in Absatz 2 genannte Dokument nicht ausgestellt, so kann es durch eine eidesstattliche Erklärung — oder in den Staaten, in denen es keine eidesstattliche Erklärung gibt, durch eine feierliche Erklärung — ersetzt werden, die der Betreffende vor einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls vor einem Notar oder einer entsprechenden bevollmächtigten Berufsorganisation des Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaats, die eine dieser eidesstattlichen oder feierlichen Erklärungen bestätigende Bescheinigung ausstellen, abgegeben hat.
(4) Hat der Aufnahmemitgliedstaat Kenntnis von schwerwiegenden und genau bestimmten Tatbeständen, die vor der Niederlassung des Betreffenden in diesem Staat außerhalb seines Hoheitsgebiets eingetreten sind, oder von unrichtigen Angaben in der in Absatz 3 genannten Erklärung, die sich im Aufnahmemitgliedstaat auf die Aufnahme der betreffenden Tätigkeit auswirken können, so kann er den Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaat davon unterrichten.
Der Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaat prüft die Richtigkeit der Tatbestände, sofern sie sich in diesem Mitgliedstaat auf die Aufnahme der betreffenden Tätigkeit auswirken könnten. Die Behörden dieses Staates legen Art und Umfang der Prüfung, die durchzuführen ist, selbst fest und unterrichten den Aufnahmemitgliedstaat über die Folgerungen, die sie hinsichtlich der von ihnen ausgestellten Bescheinigungen und Nachweise daraus ziehen.
(5) Die Mitgliedstaaten sorgen für die Vertraulichkeit der übermittelten Angaben.
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