Artikel 18 RL 85/384/EWG

(1) Bestehen in einem Aufnahmemitgliedstaat bezüglich der Ausübung einer Tätigkeit im Sinne des Artikels 1 Rechts- und Verwaltungsvorschriften über den Nachweis der Zuverlässigkeit einschließlich Vorschriften über Disziplinarmaßnahmen wegen schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder über die Verurteilung wegen strafbarer Handlungen, so übermittelt der Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaat dem Aufnahmemitgliedstaat die erforderlichen Auskünfte über die gegen den Betreffenden verhängten beruflichen oder administrativen Maßnahmen oder Sanktionen sowie über die Strafsanktionen, welche die Ausübung des Berufs im Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaat betreffen.

(2) Hat der Aufnahmemitgliedstaat von schwerwiegenden und genau bestimmten Tatbeständen Kenntnis, die vor der Niederlassung des Betreffenden in diesem Staat außerhalb seines Hoheitsgebiets eingetreten sind und die sich im Aufnahmemitgliedstaat auf die Ausübung der betreffenden Tätigkeit auswirken können, so kann er den Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaat davon unterrichten.

Der Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaat prüft die Richtigkeit der Tatbestände, sofern sie sich in diesem Mitgliedstaat auf die Ausübung der betreffenden Tätigkeit auswirken könnten. Die Behörden dieses Staates legen Art und Umfang der Prüfung, die durchzuführen ist, selbst fest und unterrichten den Aufnahmemitgliedstaat über die Folgerungen, die sie hinsichtlich der von ihnen gemäß Absatz 1 übermittelten Auskünfte ziehen.

(3) Die Mitgliedstaaten sorgen für die Vertraulichkeit der übermittelten Angaben.

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