Artikel 2 RL 85/384/EWG

Jeder Mitgliedstaat erkennt die Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise, die die anderen Mitgliedstaaten den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten ausstellen und die durch eine den Anforderungen der Artikel 3 und 4 genügende Ausbildung erworden wurden, an und verleiht ihnen in seinem Hoheitsgebiet in bezug auf die Aufnahme der Tätigkeiten nach Artikel 1 und deren Ausübung unter der Berufsbezeichnung „Architekt” gemäß Artikel 23 Absatz 1 die gleiche Wirkung wie den von ihm ausgestellten Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen.

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