Artikel 1 RL 85/384/EWG
(1) Diese Richtlinie gilt für die Tätigkeiten auf dem Gebiet der Architektur.
(2) Unter Tätigkeiten auf dem Gebiet der Architektur im Sinne dieser Richtlinie sind die Tätigkeiten zu verstehen, die üblicherweise unter der Berufsbezeichnung „Architekt” ausgeübt werden.
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