Artikel 23 RL 85/384/EWG

(1) Bestehen in einem Aufnahmemitgliedstaat Vorschriften über das Führen der Berufsbezeichnung

Architekt

im Zusammenhang mit einer der Tätigkeiten im Sinne des Artikels 1, so führen die Staatsangehörigen der übrigen Mitgliedstaaten, die die in Kapitel II vorgesehenen Bedingungen erfüllen oder deren in Artikel 11 genannte Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise aufgrund von Artikel 10 anerkannt worden sind, die Berufsbezeichnung des Aufnahmemitgliedstaats und verwenden deren Abkürzung, gegebenenfalls nachdem sie die in bezug auf das erforderliche berufliche Praktikum in diesem Staat gestellten Bedingungen erfüllt haben.

(2) Wird in einem Mitgliedstaat die Aufnahme der in Artikel 1 genannten Tätigkeiten oder deren Ausübung unter der Berufsbezeichnung „Architekt” außer von der Erfüllung der in Kapitel II genannten Erfordernisse oder dem Besitz eines Diploms, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises nach Artikel 11 vom Erwerb entsprechender praktischer Erfahrungen während eines bestimmten Zeitraums abhängig gemacht, so erkennt der betreffende Mitgliedstaat als ausreichenden Nachweis eine Bescheinigung des Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaats an, aus der hervorgeht, daß solche praktischen Erfahrungen während einer entsprechenden Dauer im Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaat erworben worden sind. Die in Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 genannte Bescheinigung wird als ausreichender Nachweis im Sinne des vorliegenden Absatzes anerkannt.

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