Artikel 24 RL 85/384/EWG
(1) Wird in dem Aufnahmemitgliedstaat von den Staatsangehörigen für die Aufnahme oder Ausübung einer der Tätigkeiten im Sinne des Artikels 1 der Nachweis verlangt, daß sie in der Vergangenheit nicht in Konkurs gegangen sind, und enthalten die im Falle der Niederlassung gemäß den Artikeln 17 und 18 und im Falle der Erbringung von Dienstleistungen gemäß Artikel 22 erteilten Auskünfte keinen solchen Nachweis, so erkennt der betreffende Staat bei den Begünstigten eine vom Betreffenden vor der zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde, einem Notar oder einer entsprechend bevollmächtigten Berufsorganisation des Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaats abgegebene eidesstattliche Erklärung oder, sofern eine solche in dem betreffenden Staat nicht vorgesehen ist, feierliche Erklärung an; die Behörde, der Notar oder die Berufsorganisation stellen eine diese eidesstattliche feierliche Erklärung bestätigende Bescheinigung aus.
Ist im Aufnahmemitgliedstaat ein Nachweis über die finanzielle Leistungsfähigheit zu erbringen, so erkennt dieser Staat entsprechende Bescheinigungen von Banken der anderen Mitgliedstaaten als gleichwertig mit den in seinem eigenen Hoheitsgebiet ausgestellten Bescheinigungen an.
(2) Die in Absatz 1 genannten Unterlagen dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein.
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