Artikel 25 RL 85/384/EWG

(1) Wird in einem Aufnahmemitgliedstaat von den Staatsangehörigen für die Aufnahme oder Ausübung einer der Tätigkeiten im Sinne des Artikels 1 der Nachweis verlangt, daß sie durch eine Versicherung für die finanziellen Folgen ihrer beruflichen Haftpflicht gedeckt sind, so erkennt dieser Staat die von den Versicherungsträgern der anderen Mitgliedstaaten ausgestellten Bescheinigungen als gleichwertig mit den in seinem eigenen Hoheitsgebiet ausgestellten Bescheinigungen an. In der betreffenden Bescheinigung ist anzugeben, daß der Versicherer hinsichtlich der Einzelheiten und des Umfangs der Garantie den im Aufnahmemitgliedstaat geltenden Rechtsvorschriften Rechnung getragen hat.

(2) Die in Absatz 1 genannte Bescheinigung darf bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein.

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