Artikel 30 RL 85/384/EWG

Spätestens drei Jahre nach Ablauf der in Artikel 31 Absatz 1 Unterabsatz 1 vorgesehenen Frist führt die Kommission auf der Grundlage der bis dahin erworbenen Erfahrungen eine Überprüfung dieser Richtlinie durch und legt dem Rat, soweit erforderlich, nach Anhörung des Beratenden Ausschusses Änderungsvorschläge vor. Der Rat prüft diese Vorschläge innerhalb eines Jahres.

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