Artikel 31 RL 85/384/EWG

(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Richtlinie binnen vierundzwanzig Monaten nach dem Zeitpunkt ihrer Bekanntgabe nachzukommen, und setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Die Mitgliedstaaten haben jedoch eine Frist von drei Jahren ab dem Zeitpunkt dieser Bekanntgabe, um Artikel 22 dieser Richtlinie nachzukommen.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

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