Artikel 4 RL 85/384/EWG

(1) Die Ausbildung gemäß Artikel 2 muß sowohl den Anforderungen des Artikels 3 als auch den nachstehend aufgeführten Voraussetzungen entsprechen:

a)
Die Gesamtdauer der Ausbildung umfaßt mindestens entweder vier Studienjahre auf Vollzeitbasis an einer Hochschule oder einer vergleichbaren Bildungseinrichtung oder mindestens sechs Studienjahre mit zumindest dreijährigem Vollzeitstudium an einer Hochschule oder einer vergleichbaren Bildungseinrichtung;
b)
die Ausbildung wird abgeschlossen durch die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung auf Hochschulniveau.

Abweichend von Unterabsatz 1 wird ferner als den Anforderungen des Artikels 2 genügend die bei Bekanntgabe dieser Richtlinie bestehende dreijährige Ausbildung an den Fachhochschulen in der Bundesrepublik Deutschland anerkannt, die den Anforderungen des Artikels 3 entspricht und Zugang zu den in Artikel 1 genannten Tätigkeiten in diesem Mitgliedstaat unter der Berufsbezeichnung „Architekt” verschafft, sofern sie durch eine vierjährige Berufserfahrung in der Bundesrepublik Deutschland ergänzt wird; diese Berufserfahrung muß durch eine Bescheinigung bestätigt werden, welche von der Architektenkammer ausgestellt wird, in deren Architektenliste der Architekt, der die Richtlinie in Anspruch nehmen möchte, eingetragen ist. Die Architektenkammer muß zuvor feststellen, daß die von dem betreffenden Architekten auf dem Gebiet der Architektur äusgeführten Arbeiten eine überzeugende Anwendung der in Artikel 3 genannten Kenntnisse darstellen. Diese Bescheinigung wird nach demselben Verfahren ausgestellt, das auch für die Eintragung in die Architektenliste gilt.

Aufgrund der gesammelten Erfahrungen und der Entwicklung der Ausbildung auf dem Gebiet der Architektur unterbreitet die Kommission dem Rat 8 Jahre nach Ablauf der in Artikel 31 Absatz 1 Unterabsatz 1 vorgesehenen Frist einen Bericht über die Anwendung dieser Abweichung sowie geeignete Vorschläge, über die der Rat nach den Verfahren des Vertrages binnen 6 Monaten entscheidet.

(2) Als ausreichend im Sinne von Artikel 2 wird ferner im Rahmen der sozialen Förderung oder eines Hochschulstudiums auf Teilzeitbasis die Ausbildung anerkannt, die den Erfordernissen des Artikels 3 entspricht und von einer Person, die seit mindestens sieben Jahren in der Architektur unter der Aufsicht eines Architekten oder Architektenbüros tätig war, durch eine erfolgreiche Prüfung auf dem Gebiet der Architektur abgeschlossen wird. Diese Prüfung muß Hochschulniveau aufweisen und dem in Absatz 1 Buchstabe b) genannten Abschlußexamen gleichwertig sein.

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