Artikel 5 RL 85/384/EWG
(1) Die Voraussetzungen für die Ausübung der in Artikel 1 genannten Tätigkeiten unter der Berufsbezeichnung „Architekt” sind auch bei Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats als gegeben anzusehen, die zur Führung dieses Titels aufgrund eines Gesetzes ermächtigt worden sind, das der zuständigen Stelle eines Mitgliedstaats die Befugnis zuerkennt, diesen Titel Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten zu verleihen, die sich durch die Qualität ihrer Leistungen auf dem Gebiet der Architektur besonders ausgezeichnet haben.
(2) Die Eignung der in Absatz 1 genannten Personen zum Architekten wird durch ein Prüfungszeugnis bescheinigt, das von dem Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaat dieser Person ausgestellt wird.
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