Artikel 6a RL 85/384/EWG

Ablehnende Entscheidungen der Mitgliedstaaten über Anträge auf Anerkennung von Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen im Bereich dieser Richtlinie müssen ordnungsgemäß begründet werden.

Der Antragsteller hat das Recht, solche Entscheidungen durch Einlegung eines Rechtsbehelfs nach innerstaatlichem Recht anzufechten. Dieses Recht steht ihm auch zu, wenn innerhalb der vorgeschriebenen Frist keine Entscheidung ergeht.

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