Artikel 7 RL 85/384/EWG

(1) Jeder Mitgliedstaat teilt den anderen Mitgliedstaaten und gleichzeitig der Kommission so bald wie möglich das Verzeichnis der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise mit, die in seinem Hoheitsgebiet ausgestellt werden und die den in den Artikeln 3 und 4 genannten Kriterien genügen, sowie die Anstalten oder zuständigen Stellen, die sie ausstellen.

Die erste Mitteilung erfolgt binnen zwölf Monaten nach Bekanntgabe dieser Richtlinie.

Jeder Mitgliedstaat teilt in der gleichen Weise die eingetretenen Änderungen in bezug auf Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise mit, die in seinem Hoheitsgebiet ausgestellt werden, insbesondere dann, wenn sie nicht mehr den Anforderungen der Artikel 3 und 4 genügen.

(2) Die Verzeichnisse und ihre neuesten Fassungen werden von der Kommission nach Ablauf von drei Monaten nach ihrer Mitteilung zur Unterrichtung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Die Veröffentlichung eines Diploms, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises wird jedoch in den in Artikel 8 vorgesehenen Fällen aufgeschoben. Die Kommission veröffentlicht in regelmäßigen Abständen konsolidierte Verzeichnisse.

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