Artikel 8 RL 85/384/EWG

Hat ein Mitgliedstaat oder die Kommission Zweifel daran, daß Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise den in den Artikeln 3 und 4 geforderten Kriterien entsprechen, so befaßt die Kommission den Beratenden Ausschuß für die Ausbildung auf dem Gebiet der Architektur vor Ablauf von drei Monaten nach der gemäß Artikel 7 Absatz 1 vorgenommenen Mitteilung. Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme binnen drei Monaten ab.

Binnen drei Monaten nach der Stellungnahme oder nach Ablauf der für die Abgabe der Stellungnahme vorgesehenen Frist werden die betreffenden Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstigen Befähigungsnachweise veröffentlicht; hiervon ausgenommen sind die beiden folgenden Fälle:

der ausstellende Migliedstaat ändert die nach Artikel 7 Absatz 1 vorgenommene Mitteilung

oder

ein Mitgliedstaat oder die Kommission greift auf Artikel 169 oder Artikel 170 des Vertrages zurück, um den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften anzurufen.

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