Artikel 9 RL 85/384/EWG
(1) Der Ausschuß kann von einem Mitgliedstaat oder der Kommission in allen Fällen befaßt werden, in denen ein Mitgliedstaat oder die Kommission Zweifel daran hat, daß Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise aus einem der im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Verzeichnisse noch den Anforderungen der Artikel 3 und 4 genügen. Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme innerhalb von drei Monaten ab.
(2) Die Kommission zieht ein Diplom aus einem der im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Verzeichnisse entweder mit Zustimmung des betreffenden Mitgliedstaats oder aufgrund eines Urteils des Gerichtshofs zurück.
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