ANHANG II RL 87/102/EWG

MIT FOLGENDER GLEICHUNG WIRD DIE GLEICHHEIT ZWISCHEN DARLEHEN EINERSEITS UND TILGUNGSZAHLUNGEN UND KOSTEN ANDERERSEITS AUSGEDRÜCKT

Hierbei ist:

K
die laufende Nummer eines Darlehens
K′
die laufende Nummer einer Tilgungszahlung oder einer Zahlung von Kosten
AK
der Betrag des Darlehens mit der Nummer K
A′K′
der Betrag der Tilgungszahlung oder einer Zahlung von Kosten mit der Nummer K′
Σ
das Summationszeichen
m
die laufende Nummer des letzten Darlehens
m′
die laufende Nummer der letzten Tilgungszahlung oder der letzten Zahlung der Kosten
tK
der in Jahren oder Jahresbruchteilen ausgedrückte Zeitabstand zwischen dem Zeitpunkt der Darlehensvergabe mit der Nummer 1 und den Zeitpunkten darauffolgender Darlehensvergaben mit den Nummern 2 bis m
tK′
der in Jahren oder Jahresbruchteilen ausgedrückte Zeitabstand zwischen dem Zeitpunkt der Darlehensvergabe mit der Nummer 1 und den Zeitpunkten der Tilgungszahlung oder Zahlungen von Kosten mit den Nummern 1 bis m′
i
der effektive Zinssatz, der entweder algebraisch oder durch schrittweise Annäherungen oder durch ein Computerprogramm errechnet werden kann, wenn die sonstigen Gleichungsgrößen aus dem Vertrag oder auf andere Weise bekannt sind.

Anmerkungen:

a)
Die von beiden Seiten zu unterschiedlichen Zeitpunkten gezahlten Beträge sind nicht notwendigerweise gleich groß und werden nicht notwendigerweise in gleichen Zeitabständen entrichtet.
b)
Anfangszeitpunkt ist der Tag der ersten Darlehensvergabe.
c)
Die Spanne zwischen diesen Zeitpunkten wird in Jahren oder Jahresbruchteilen ausgedrückt. Zugrunde gelegt wurden für das Jahr 365 Tage oder 365,25 Tage oder (im Fall von Schaltjahren) 366 Tage, 52 Wochen oder 12 gleich lange Monate, wobei für letztere eine Länge von 30,41666 (also 365/12) Tagen angenommen wird.
d)
Das Rechenergebnis wird auf mindestens eine Dezimalstelle genau angegeben. Bei der Rundung auf eine bestimmte Dezimalstelle ist folgende Regel anzuwenden:

Ist die Ziffer der Dezimalstelle, die auf die betreffende Dezimalstelle folgt, größer als oder gleich 5, so erhöht sich die Ziffer der betreffenden Dezimalstelle um eine Einheit.

e)
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß die anwendbaren Lösungsverfahren zu einem Ergebnis gleicher Art wie bei den Beispielen des Anhangs III führen.

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