Artikel 7 RL 88/407/EWG
(1) Rechtsmittel und Rechtsbehelfe, die nach dem Recht der Mitgliedstaaten gegen die in dieser Richtlinie vorgesehenen Entscheidungen der zuständigen Behörden eingelegt werden können, bleiben von dieser Richtlinie unberührt.
Auf Antrag müssen diese mit Gründen versehenen Entscheidungen dem Versender oder seinem Bevollmächtigten unverzüglich schriftlich mitgeteilt werden; ihnen muß eine Belehrung beigefügt sein, aus welcher sich die rechtlich zulässigen Rechtsmittel oder Rechtsbehelfe sowie deren Form und Frist ergeben. Diese Entscheidungen sind ferner der zuständigen Veterinärbehörde des Entnahme- oder des Versandmitgliedstaates mitzuteilen.
(2) Jeder Mitgliedstaat räumt den Versendern von Samenlieferungen, die von den in Artikel 6 Absatz 2 vorgesehenen Maßnahmen betroffen sind, das Recht ein, vor weiteren Maßnahmen der zuständigen Behörde ein Gutachten eines tierärztlichen Sachverständigen darüber einzuholen, ob Artikel 6 Absatz 2 eingehalten wurde.
Der tierärztliche Sachverständige muß die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates besitzen; er darf jedoch weder die Staatsangehörigkeit des Entnahme- noch diejenige des Bestimmungsmitgliedstaates besitzen.
Die Kommission stellt auf Vorschlag der Mitgliedstaaten eine Liste der tierärztlichen Sachverständigen auf, die mit der Erstellung derartiger Gutachten betraut werden können. Die allgemeinen Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel und insbesondere das bei der Erstellung der Gutachten einzuhaltende Verfahren werden nach dem Verfahren des Artikels 18 erlassen.
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