ANHANG II RL 89/491/EWG

ÄNDERUNGEN DES ANHANGS I DER RICHTLINIE 70/220/EWG

1. Am Anfang der Nummer 2.2 wird folgendes eingefügt:
2.2.
„Bezugsmasse” ist die Masse des betriebsfertigen Fahrzeugs abzüglich einer Pauschalmasse von 75 kg für den Fahrer und zuzüglich einer Pauschalmasse von 100 kg.

2. Nummer 3.2.4 erhält folgenden Wortlaut:
3.2.4.
Bei Fahrzeugen mit Fremdzündungsmotor eine Angabe, ob 5.1.2.1 (verengter Einfüllstutzen) oder 5.1.2.2 (Kennzeichnung) zutrifft, und in letzterem Falle eine Beschreibung der Kennzeichnung.

3. Es werden nachstehende Nummern 5.1.2.1 und 5.1.2.2angefügt:

5.1.2.1. Vorbehaltlich 5.1.2.2 ist der Einfüllstutzen des Kraftstofftanks so auszulegen, daß der Tank nicht mit einem Zapfventil gefüllt werden kann, das einen äußeren Durchmesser von 23,6 mm oder mehr hat.

5.1.2.2. 5.1.2.1 gilt nicht für ein Fahrzeug, bei dem die beiden nachstehenden Voraussetzungen zutreffen:

5.1.2.2.1. Das Fahrzeug ist so ausgelegt und gebaut, daß keine Einrichtung zur Verminderung der gasförmigen Schadstoffemissionen durch verbleites Benzin beschädigt wird und

5.1.2.2.2. daß es deutlich, gut lesbar und unverwischbar mit dem Symbol für unverbleites Benzin (4.26) gemäß ISO 2575—1982(1)an einer Stelle gekennzeichnet ist, die für die das Fahrzeug betankende Person sofort sichtbar ist. Zusätzliche Kennzeichnungen sind zulässig.

Fußnote(n):

(1)

Als Abbildung 22 im Anhang II der Richtlinie 78/316/EWG wiedergegeben.

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